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Trotz Blindheit als Heilpraktikerin zugelassen
Berlin (DAV). Blindheit ist kein körperliches Leiden, dass die Ausübung des Heilpraktikerberufes ausschließt. Mit bestimmten Einschränkungen kann die Erlaubnis zur Ausübung erteilt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin am 31. Mai 2011 (AZ: VG 14 K 31.10), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet.
Eine blinde Frau machte eine Ausbildung zur Heilpraktikerin. Ihren Antrag, ihr die Ausübung der Heilkunde zu erlauben, lehnte das zuständige Bezirksamt ab. Ihr fehle die gesundheitliche Eignung, um den Beruf auszuüben. Auch eine auf Heilung und Linderung von Krankheiten beschränkte Erlaubnis könne nicht erteilt werden, da die Klägerin den Erfolg ihrer Behandlung sowie Änderungen im Krankheitsverlauf nicht in Augenschein nehmen könne. Eine ständige Begleitung der Behandlungstätigkeit durch Dritte, die Diagnosen stellten, scheide aus. Der Heilpraktikerberuf müsse eigenverantwortlich ausgeübt werden. Die Frau klagte und bekam Recht.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Bezirksamt, den Antrag erneut zu entscheiden. Die Frau habe Anspruch auf eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis. Sie müsse allerdings beweisen, dass sie sich der aus ihrer Blindheit folgenden Grenzen und Sorgfaltspflichten bei einer solchen Tätigkeit bewusst sei sowie angemessen auf Notfallsituationen reagieren könne. Nach dem Heilpraktikergesetz werde die Erlaubnis unter anderem dann nicht erteilt, wenn dem Antragsteller infolge eines körperlichen Leidens die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehle. Dies sei hier nicht der Fall. So sei sie etwa in der Lage, bestimmte Krankheitsbilder allein durch Tasten zu diagnostizieren und zu behandeln. Es reiche aus, die Erlaubnis auf solche Tätigkeiten zu beschränken, die die Klägerin ohne eigene visuelle Wahrnehmung eigenverantwortlich ausüben könne.
Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de
Pressemitteilung vom 15.07.2011 der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht