Deutscher Anwaltverein

Anwalt der Anwälte.

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Mitgliederlogo

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich die Verwendung seines Logos durch die Mitglieder der örtlichen Anwaltvereine. Die organisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich so als Einheit darstellen und das Corporate Identity erhöhen. Auch versucht der DAV selbst in seiner Werbung, das Logo weiter zu verbreiten. Die Mitgliedschaft im Anwaltverein kann somit als „Marke“ wahrgenommen werden.

Der DAV als Inhaber der Rechte an diesem Logo gestattet es den Mitgliedern der örtlichen Anwaltvereine, dieses – ohne Schriftzug „Deutscher Anwaltverein" – zu verwenden. Beachtet werden muss hierbei nur, dass in solchen Fällen sämtliche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Mitglied des örtlichen Anwaltvereins sein müssen. Ausschließlich die Mitglieder dürfen das Logo verwenden.

Der DAV gestattet die Wiedergabe des Logos auch mit dem Schriftzug „Mitglied im Anwaltverein“ nur in der geschützten Art und Weise unter Verwendung der Originalfarben (HKS 16 und HKS 91) oder in einer schwarz/weiß Version.

Logo „Mitglied im Anwaltverein“

Logo „Mitglieder im Anwaltverein“