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Rechtsprechung
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AnwBl 12/2011
- AnwBl Online 2011, 237:
15-Minuten-Zeittakt: Einmal aufrunden am Tag geht
BGB §§ 675, 611; RVG § 4 a. F.
1. Eine Zeittaktklausel, die die Aufrundung nur der letzten pro Tag angefangenen Viertelstunde vorsieht, ist nicht zu beanstanden (Abgrenzung zu Sent NJW-RR 2007, 129).
2. Der Rechtsanwalt darf Kosten für Tätigkeiten der Rechtsschutzversicherung nur abrechnen, wenn er den Mandanten zuvor darauf hingewiesen hat, dass die Einholung der Deckungszusage zusätzliche Kosten entstehen lässt.
3. Der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand kann nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.2.2011 – I-24 U 112/09 – (rechtskräftig)
- AnwBl Online 2011, 233:
Keine missbilligende Belehrung durch Kammer ohne Berufsrechtsverstoß
BRAO §§ 43 a Abs. 3 Satz 2 Alt. 2, 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4; StGB §§ 185, 193
1. Mit einer missbilligenden Belehrung kann nur auf einen anwaltlichen Verstoß gegen eine berufsrechtliche Verbots- oder Verhaltensnorm reagiert werden, nicht hingegen auf ein Verhalten, dass nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer nur eine „berufsrechtswidrige Tendenz“ aufweist oder sich „im Grenzbereich zwischen korrektem und standeswidrigem Verhalten“ bewegr.
2. Eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch herabsetzende Äußerungen nach § 43 a Abs. 3 Satz 2 2. Alt. BRAO setzt eine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) voraus, die nicht mehr von der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gedeckt ist.
AGH Celle, Urt. v. 19.9.2011 – AGH 15/11 (I 7)
- AnwBl Online 2011, 225:
Fachanwaltsantrag: Minder- oder Höhergewichtung von Fällen verfassungswidrig
GG Art. 12, 3 und 20; FAO § 5 Abs. 4 (FAO § 5 S. 3 a. F.)
Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen für den Fachanwalt ist jeder Fall mit 1,0 zu werten. Die Regelung des § 5 Abs. 4 FAO zur Minder- oder Höhergewichtung von Fällen ist verfassungswidrig und daher als bloßes, nicht formelles Satzungsrecht nicht anzuwenden, weil die Norm zu unbestimmt ist und die vom Satzungsgeber vorgesehenen Kriterien „Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit“ für sich genommen nicht geeignet sind, die für den Antragsteller bestehende Unsicherheit bei der Gewichtung auf ein verfassungsrechtlich unbedenkliches Maß zu reduzieren. (Leitsatz der Redaktion)
(nicht rechtskräftig)
AGH Celle, Urt. v. 29.8.2011 – AGH 12/10 (II 10)
- AnwBl Online 2011, 223:
Befreiung von der Rentenversicherung für Darlehensvertrags-Spezialistin
SGB VI § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Für die Befreiung eines Syndikusanwalts aus der Rentenversicherung genügt es, dass dieser rechtsberatend, rechtsgestaltend, rechtsentscheidend und rechtsvermittelnd tätig ist; von einer wesentlichen Teilhabe an Entscheidungsprozessen ist jedenfalls auszugehen, wenn die Syndikusanwältin die Mitverantwortung für eine rechtmäßige Abwicklung von Verträgen in der Höhe von mehrstelligen Millionen hat. (Leitsatz der Redaktion)
SG München, Urt. v. 23.8.2011 – S 12 R 1574/10
- AnwBl Online 2011, 221:
Syndikus-Steuerberater in Vollzeit: Freistellungserklärung überflüssig
StBerG § 40 Abs. 3 Nr. 2, § 48 Abs. 2, § 57 Abs. 4 Nr. 2, § 58 Satz 2 Nr. 5a
Eine Tätigkeit als sog. Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Dies gilt auch dann, wenn durch die in Vollzeit ausgeübte Angestelltentätigkeit die selbständige Steuerberatertätigkeit nur als Nebenberuf ausgeübt werden kann.
BFH, Urt. v. 9.8.2011 – VII R 2/11
AnwBl 11/2011
- AnwBl Online 2011, 216:
Keine Wahlzellen bei geheimer Wahl zum Kammervorstand
GG Art. 28, 38; BRAO §§ 112 f, 64; Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Hamburg § 8
Weder aus der Verfassung noch aus der BRAO ergibt sich ein Gebot, die in der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer angeordnete Geheimheit der Wahl zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer zusätzlich durch Wahlzellen zu gewährleisten. (Leitsatz der Redaktion)
AGH Hamburg, Urt. v. 22.6.2011 – II ZU 5/10
- AnwBl Online 2011, 210:
Keine alternative Klagehäufung mehr in Marken- und UWG-Sachen
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 und 6, § 23 Nr. 2, § 49 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 291
a) Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, kann er in der Revisionsinstanz zwar zu einer eventuellen, nicht aber zu einer kumulativen Klagehäufung übergehen, um eine Abweisung der Klage als unzulässig zu vermeiden.
b) Die Tatsachen, die der Bekanntheit einer Marke zugrunde liegen, können offenkundig im Sinne von § 291 ZPO sein (hier: intensive Benutzung der Marke über einen längeren Zeitraum in weitem Umfang gegenüber dem allgemeinen Publikum) und auch ohne Einholung eines Verkehrsgutachtens die Annahme rechtfertigen, dass die Marke bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist.
c) Findet sich mit einer gewissen Häufigkeit die beschreibende Verwendung einer Marke (hier: die Bezeichnung „TÜV“), rechtfertigt dies für sich genommen nicht schon die Annahme, das Zeichen habe sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entwickelt.
d) Allein der Umstand, dass eine bekannte Marke nicht mit der angegriffenen Bezeichnung verwechselt wird, kann die Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht rechtfertigen.
BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 108/09
- AnwBl Online 2011, 206:
Nicht jeder falsche Zeitaufschrieb ist gleich Abrechnungsbetrug
BGB §§ 675, 611, RVG § 3 a (BRAGO a. F. § 3)
1. Ist mit Stundenhonorar abgerechneter Zeitaufwand teilweise überflüssig oder nicht nachweislich angefallen, so geht dies zu Lasten des Rechtsanwalts und seine Kostenrechnung ist entsprechend zu kürzen.
2. Ungeklärte Bearbeitungszeiten geben nur dann Anlass, den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.6.2011 – I-24 U 183/05
- AnwBl Online 2011, 204:
Berufungsfalle: „Wohnungseigentumssache“ als allgemeine Zivilsache
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 D, Ga; GVG § 72 Abs. 2
Wird die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Dritten in dem erstinstanzlichen Urteil fälschlich als „Wohnungseigentumssache“ bezeichnet, darf sich der Rechtsanwalt bei Einlegung der Berufung nicht darauf verlassen, dass die besondere Rechtsmittelzuständigkeit gemäß § 72 Abs. 2 GVG eingreift.
BGH, Beschl. v. 14.7.2011 – V ZB 67/11
- AnwBl Online 2011, 200:
Keine Wahlzellen bei geheimer Wahl zum Kammervorstand
GG Art. 28, 38; BRAO §§ 112 f, 64; Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Hamburg § 8
Weder aus der Verfassung noch aus der BRAO ergibt sich ein Gebot, die in der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer angeordnete Geheimheit der Wahl zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer zusätzlich durch Wahlzellen zu gewährleisten. (Leitsatz der Redaktion)
AGH Hamburg, Urt. v. 22.6.2011 – II ZU 4/10
- AnwBl Online 2011, 194:
Fachanwaltsantrag: Kein Nachschieben von Fällen mehr vor Gericht?
FAO § 5; VwGO § 91
Das Nachschieben von Fällen zu einem Fachanwaltsantrag im gerichtlichen Verfahren stellt nach der zum 1. September 2009 in Kraft getretenen BRAO-Reform nun eine Klageänderung dar, die nicht sachdienlich und deshalb nicht zuzulassen ist. (Leitsatz der Redaktion)
(nicht rechtskräftig)
AGH München, Urt. v. 12.8.2011 – Bay AGH I 9/10
- AnwBl Online 2011, 192:
Anhörungsrüge auch vor dem Anwaltsgerichtshof
GG Art. 103 Abs. 1; FGG 129 a
Die Anhörungsrüge wegen einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch vor dem Anwaltsgerichtshof (AGH) zulässig. (Leitsatz der Redaktion)
BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 16.3.2011 – 1 BvR 2398/10
AnwBl 10/2011
- AnwBl 2011, 189:
Kein Deckungsschutz für Scheinsozius bei Veruntreuung durch Sozius
AVB Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte (hier § 12 I Nr. 1 und III AVB-A)
Die Sozienklausel in § 12 I Nr. 1 i. V. m. § 12 III AVB-A ist wirksam und auf Scheinsozien anwendbar.
BGH, Urt. v. 20.7.2011 – IV ZR 42/10
- AnwBl Online 2011, 188:
Berufungsbegründung: Pflichten bei Vorlage der Handakte
ZPO §§ 234, 238 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4
a) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (Senatsbeschluss vom 7. Februar 1996 XII ZB 107/94 – FamRZ 1996, 934).
b) Wird dem Anwalt die Handakte zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt, muss er anhand der Handakte auch prüfen, ob die Berufungsfrist eingehalten worden ist.
BGH, Beschl. v. 6.7.2011 – XII ZB 88/11
- AnwBl Online 2011, 185:
Scheidung: Ausgleichsanspruch und Rechtsanwaltsversorgung
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b
a) Die Rechtsanwaltsversorgung der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern unterfällt der Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB.
b) Wählt der ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit den vorzeitigen Rentenbezug unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags, errechnet sich der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ausgleichsbetrag aus der ungekürzten Altersrente, die er ohne Versorgungsabschlag mit dem Erreichen der Altersgrenze bezogen hätte.
BGH, Beschl. v. 18.5.2011 – XII ZB 127/08
- AnwBl Online 2011, 179:
Scheidung: Zugewinnausgleich und freiberufliche Praxis
BGB §§ 1375 Abs. 1, 1376 Abs. 2, 1378 Abs. 1
1. Im Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen.
2. Bei der Bewertung des Goodwill ist ein Unternehmerlohn abzusetzen, der den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Der Unternehmerlohn hat insbesondere der beruflichen Erfahrung und der unternehmerischen Verantwortung Rechnung zu tragen sowie die Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung zu berücksichtigen.
3. Von dem ermittelten Wert der Praxis sind unabhängig von einer Veräußerungsabsicht latente Ertragsteuern in Abzug zu bringen. Diese sind nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu bemessen, die am Stichtag vorlagen.
BGH, Urt. v. 2.2.2011 – XII ZR 185/08
- AnwBl Online 2011, 176:
Bei Ärger mit der Rechtsanwaltskammer: Im Zweifel ist der AGH zuständig
BRAO § 112a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; GVG § 17a Abs. 4 Satz 4
a) § 112 a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser weit gespannten Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht zugewiesen sind.
b) Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts ist beschränkt auf die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 BRAO) und – in den Fällen geringfügiger Pflichtverletzungen – auf eine gerichtliche Entscheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74 a BRAO). Für rechtliche Streitigkeiten, die aus Anlass eines solchen Verfahrens entstehen, ist grundsätzlich keine Annexzuständigkeit des Anwaltsgerichts begründet.
c) Verneint der Anwaltsgerichtshof seine Zuständigkeit mit der Begründung, das Anwaltsgericht sei zur Entscheidung über den gestellten Antrag berufen, ist dessen Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 112 a Abs. 2 Nr. 2 BRAO) anfechtbar.
BGH, Beschl. v. 2.3.2011 – AnwZ (B) 50/10
AnwBl 8+9/2011
- AnwBl Online 2011, 173:
Verbotene Kooperation mit Gewerbetreibenden
StBerG §§ 56, 57 Abs. 4 Nr. 1
Der gemeinsame Vertrieb einer Produktlinie durch eine Steuerberaterkanzlei und einen Verlag mit dem auf dem Markt bereits eingeführten Produkten „Steuerratgeber“ und „Steuersoftware“ sowie dem weiteren Produkt „Steuerberatung“ unter der einheitlichen Marke „Konz“ (hier: über eine aus Sicht des angesprochenen Verkehrs einheitliche Website im Internet) stellt eine für den Steuerberater verbotene Kooperation mit einem Gewerbetreibenden und zugleich eine verbotene gewerbliche Tätigkeit dar. (Leitsatz der Redaktion)
BGH, Urt. v. 16.3.2011 – StBSt (R) 3/10
- AnwBl Online 2011, 169:
Massenhaftes Inkasso als Verstoß gegen das Berufsrecht?
BRAO § 43
Wer als Rechsanwalt in einer Vielzahl von Fällen systematisch mit anwaltlicher Autorität Forderungen beitreibt, bei denen er damit rechnen muss, dass ein Großteil von ihnen nicht berechtigt ist, weil er die nach der herrschenden Meinung und obergerichtlichen Rechtsprechung gebotene Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall nicht vorgenommen und die Erforderlichkeit sowie Zweckmäßigkeit der doppelten Beauftragung von Inkassounternehmen und Rechtsanwalt nicht festgestellt hat, übt seinen Beruf nicht gewissenhaft aus und verstößt gegen § 43 BRAO. (nicht rechtskräftig) (Leitsatz der Redaktion)
AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.1.2011 – 2 AGH 48/10
- AnwBl Online 2011, 165:
Zulassungswiderruf: Kein Nachlegen mehr im Gerichtsverfahren
BRAO § 14 Abs 2, § 112 c Abs. 1 Satz 2; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
BGH, Beschl. v. 29.6.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10
AnwBl 7/2011
- AnwBl Online 2011, 156:
Mehr Freiberufler als Amtsträger: Notariat offen für jeden EU-Bürger
EG Art. 43, 45; RiLi 89/48/EWG; RiLi 2005/36/EG
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass sie für den Zugang zum Beruf des Notars eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung aufgestellt hat.
EuGH, Urt. v. 24.5.2011 – Rs. C-54/08
- AnwBl Online 2011, 153:
Rechtsprechungsänderung: Keine alternative Klagehäufung im Markenrecht
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 15 Abs. 2 und 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
a) Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen.
b) Hat der Kläger mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen.
c) Nimmt der Kläger die Bestimmung erst in der Revisionsinstanz vor, kann der auch im Prozessrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben den Kläger in der Wahl der Reihenfolge in der Weise beschränken, dass er zunächst die vom Berufungsgericht behandelten Streitgegenstände zur Ent-scheidung des Revisionsgerichts stellen muss.
BGH, Beschl. v. 24.3.2011 – I ZR 108/09
- AnwBl Online 2001, 149:
Auflösung der Anwaltssozietät: Was wird aus Mandatsverträgen?
BGB § 133, 157, 627, 628 Abs. 1, § 812; BORA § 32; ZPO § 256 Abs. 1
Wird dem Mandanten bei der Auflösung einer Anwaltssozietät in einem Mandantenrundschreiben gemäß § 32 BORA angeboten, dass das Mandat in einer neugegründeten Sozietät von der bisherigen Mandatsbearbeiterin fortgeführt werden kann, und bittet der Mandant diese daraufhin, das Mandat weiter zu betreuen, ist in der Regel keine Mandatskündigung gewollt, sondern eine Vertragsübernahme des Anwaltsvertrags durch die Neusozietät.
OLG Hamm, Urt. v. 22.2.2011 – I-28 U 49/10
AnwBl 6/2011
- AnwBl Online 2011, 147:
OWi-Verfahren: Mitwirkung bei Erledigung des Verfahrens
RVG VV Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.
BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10
- AnwBl Online 2011, 145:
Keine Wiedereinsetzung bei Vertrauen auf falsche Uhrzeit des Fax-Gerätes
ZPO § 233
Soll bei der Ermittlung der genauen Uhrzeit zum Zwecke der Wahrung der Frist allein die Anzeige des in der Anwaltskanzlei verwendeten Faxgerätes ausreichend sein, muss diese Anzeige zuverlässig die maßgebliche Zeit wiedergeben. Ist dieses Faxgerät technisch nicht dafür ausgelegt, selbständig einen stetigen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen, hat der Anwalt dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig eine Überprüfung der Zeiteinstellung am Faxgerät stattfindet.
BGH, Beschl. v. 27.1.2011 – III ZB 55/10
- AnwBl Online 2011, 140:
Die Dienstleistungsfreiheit in der EU lässt auch das Werben um Mandate zu
Dienstleistungs-RL 2006/123/EG Art. 24
Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es den Angehörigen eines reglementierten Berufs, wie des Berufs des Wirtschaftsprüfers, vollständig verbietet, Kundenakquisehandlungen vorzunehmen.
EuGH, Urt. v. 5.4.2011 Rs. C-119/09
- AnwBl Online 2011, 137:
Europäischer Anwalt wird kein deutscher Rechtsanwalt durch Syndikustätigkeit
Richtlinie 98/57EG Art. 8; EuRAG § 11
Ein Rechtsanwalt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz (europäischer Rechtsanwalt) wird als deutscher Rechtsanwalt zugelassen, wenn er eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, nachweist. Die Tätigkeit als Syndikus ist keine Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt. Die neben der Syndikustätigkeit ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt genügt in quantitativer Hinsicht nicht den Anforderungen an eine effektive und regelmäßige Tätigkeit auf dem Gebiet des deutschen Rechts, wenn sie sich im Wesentlichen auf die Regelung eigener Angelegenheiten beschränkt und nur vereinzelt sonstige Mandate mit ganz geringem zeitlichem Umfang umfasst. (Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 7.2.2011 – AnwZ (B) 20/10
AnwBl 5/2011
- AnwBl Online 2011, 133:
Italien: Höchstsätze für Gebühren nicht europarechtswidrig
EG Art. 43, 49
Die EU-Kommission hat in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien nicht nachgewiesen, dass die Höchstsätze für anwaltliche Gebühren in Italien so gestaltet sind, dass sie den Zugang – unter Bedingungen eines normalen und wirksamen Wettbewerbs – zum italienischen Markt für die in Rede stehenden Dienstleistungen beeinträchtigt.
Die italienische Gebührenregelung zeichnet sich durch eine Flexibilität aus, die offenbar eine angemessene Vergütung aller Arten von Dienstleistungen, die von Rechtsanwälten erbracht werden, erlaubt. So können die Gebühren bei Angelegenheiten, die besonders umfangreich, komplex oder schwierig sind, bis auf das Doppelte der bei Fehlen einer Vereinbarung geltenden Gebührenhöchstsätze, bei Angelegenheiten von außergewöhnlicher Bedeutung bis auf das Vierfache dieser Sätze oder, wenn unter den vorliegenden Umständen ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Leistungen des Rechtsanwalts und den vorgesehenen Höchstgebühren besteht, sogar darüber hinaus erhöht werden. Außerdem können die Rechtsanwälte unter verschiedenen Umständen eine besondere Vereinbarung mit ihren Mandanten schließen, um die Höhe ihrer Gebühren festzulegen.
EuGH, Urt. v. 29.3.2011 – C-565-08
- AnwBl Online 2011, 128:
Insolvenzverwalter: Keine Gewerbesteuer in der Regel bei Einsatz qualifizierter Mitarbeiter
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3
1. Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind, auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grundsätzlich den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt; insoweit ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 EStG entsprechend anzuwenden (Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie).
Bundesfinanzhof, Urt. v. 15.12.2010 – VIII R 50/09
AnwBl 4/2011
- AnwBl Online 2011, 103:
Wieso, weshalb, warum? Abrechnen nach Zeitaufwand wird mühseliger
BRAGO § 3 Abs. 3 (RVG § 3a Abs. 2)
Eine Anwaltskanzlei trifft die sekundäre Darlegungslast dafür, dass der von ihr im Rahmen eines Zeithonorars abgerechnete
Aufwand in vollem Umfang tatsächlich erbracht und angemessen war. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist nicht für jede Tätigkeit eine eingehende Überprüfung von Amts wegen geboten, sondern nur dann, wenn aufgrund der vorgelegten Unterlagen oder aufgrund einer Rüge oder eines tatsächlichen Vortrages des Mandanten Anhaltspunkte für Zweifel an der Angemessenheit eines nachgewiesenen Stundenaufwandes bestehen.
(Leitsatz der Redaktion)
OLG Frankfurt, Urt. v. 12.1.2011 – 4 U 3/08
- AnwBl Online 2011, 101:
Risiko: Fax vor Mitternacht bei Fristablauf – Option: Fristverlängerung
ZPO § 233
Eine Partei verschuldet die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist im Sinne von § 233 ZPO, wenn ihr Prozessbevollmächtigter wenige Minuten vor Fristablauf versucht, die zwanzigseitige Berufungsschrift dem Berufungsgericht per
Telefax zu übermitteln, statt auf gleichem Wege ein kurzes Fristverlängerungsgesuch anzubringen.
OLG Naumburg, Beschl. vom 28.10.2010 – 5 U 92/10
- AnwBl Online 2011, 99:
Nicht jeder Kostenschaden beruht auf Anwaltsfehler
BGB §§ 675, 611, 280, 535, 536 a, 543
1. Der Rechtsanwalt darf sich nicht mit der ersten Information seines Auftraggebers (Mieters) begnügen, sondern hat sich durch
zusätzliche Fragen um eine ergänzende Aufklärung zu bemühen, wenn nach den Umständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen nicht ohne Weiteres ersichtlich ist.
2. Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die mit der Abwehr einer Kündigung des Vermieters und der Rechtsverteidigung gegen eine Räumungsklage verbundenen Risiken aufzuklären, wenn der Mandant die Mietzahlungen unter Berufung auf nicht
gesicherte aufrechenbare Schadensersatzansprüche einstellen will.
3. Allerdings ist die fehlerhafte Beratung für die Kostenschäden des Mandanten/Mieters nicht ursächlich, wenn sich der Mandant jedenfalls auch gegen eine wegen Eigenbedarfs berechtigte Kündigung und eine darauf gestützte Räumungsklage zur Wehr gesetzt hätte.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.12.2010 – I-24 U 126/10
- AnwBl Online 2011, 92:
Ungünstiger Vergleich kann – trotz Berufungsdefizit – guter Vergleich sein
BGB §§ 675, 611, 779; StGB § 73, 73 c; ZPO § 287
1. Ein Rechtsanwalt, der in Vergleichsverhandlungen eingeschaltet ist, muss seinen Mandanten auf Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs hinweisen, ihm also im Einzelnen darlegen, welche Gesichtspunkte für und gegen den Abschluss sprechen und alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die sich für den Mandanten aus dem Vergleich ergebenden Folgen erörtern.
2. Drohen dem Mandanten durch Insolvenzanfechtungen und gerichtliche Verfallsanordnungen erhebliche Vermögenseinbußen,
so ist ein etwaiges Beratungsdefizit vor Abschluss eines Vergleichs mit dem Insolvenzverwalter nicht kausal für durch
Verzichtserklärungen des Mandanten entstandene Vermögensnachteile, wenn solche ohne den Vergleich noch größer gewesen
wären.
OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 31.5.2010 – I-24 U 208/10
- AnwBl Online 2011, 89:
Guter Vergleich bleibt guter Vergleich – auch bei Beratungsfehler
BGB §§ 611, 675, 280, 779; KSchG §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 1; ZPO § 287
1. Ein Rechtsanwalt, der in Vergleichsverhandlungen eingeschaltet ist, muss seinen Mandanten auf Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs hinweisen, ihm also im Einzelnen darlegen, welche Gesichtspunkte für und gegen den Abschluss sprechen und alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die sich für den Mandanten aus dem Vergleich ergebenden Folgen erörtern.
2. Macht der Arbeitnehmer seinem Rechtsanwalt zum Vorwurf, er habe in einem Kündigungsschutzprozess zu einem nachteiligen Vergleich geraten, so hat der Rechtsanwalt im Regressprozess vorzutragen, dass er den Mandanten über die Darlegungslast des Arbeitgebers zur betriebsbedingten Kündigung belehrt und im Hinblick auf die berechtigte Kündigung den Vergleich als dem Mandanten vorteilhafte Alternative empfohlen habe.
3. Die Kausalität des anwaltlichen Beratungsdefizits für den Schaden des Mandanten ist nicht feststellbar, wenn der Vergleichsabschluss als interessengerechte Handlungsalternative zu betrachten ist.
OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 13.7.2010 – I-24 U 228/09
- AnwBl Online 2011, 85:
Irreführend bei einer Kanzlei mit zwei Anwälten: „Das Haus der Anwälte“
UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Die Bezeichnung eines Hauses als „Das Haus der Anwälte“ stellt eine irreführende Werbung dar, wenn die in dem Haus ansässige Kanzlei nur zwei Anwälte hat. Die Verwendung des Begriffs „Haus“ in Verbindung mit dem bestimmten Artikel wird von nicht unerheblichen Teilen der Verkehrskreise als Hinweis auf eine bestimmte Vielfalt und Qualität der in diesem Gebäude angebotenen Rechtsberatung verstanden.
(Leitsatz der Redaktion)
LG Osnabrück, Urt. v. 22.12.2010 – 1 O 2937/10
- AnwBl Online 2011, 84:
Verteidigen durch Schweigen in der Hauptverhandlung
StPO § 411 Abs. 2; 412Im Strafbefehlsverfahren reicht zur Vertretung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin die Anwesenheit des bevollmächtigten Verteidigers aus. Aus dessen bloßem Schweigen und dem Absehen von einer Antragstellung darf nicht geschlossen werden, er sei vertretungsunwillig. Hierfür bedarf es vielmehr eindeutiger Indizien.
KG, Beschl. v. 7.7.2010 – (1) 1 Ss 233/10 (17/10)
- AnwBl Online 2011, 82:
Mit dem Widerruf der Zulassung ist Kanzlei nicht mehr Kanzlei
BRAO § 16 Abs. 6 a. F.; ZPO §§ 178, 180
Ist die Zulassung des Rechtsanwalts bestandskräftig widerrufen oder die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet, kann eine Ersatzzustellung nach §§ 178, 180 ZPO in den bisherigen Kanzleiräumen grundsätzlich nicht mehr wirksam vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt diese weiterhin nutzt, um seine Zulassungs-angelegenheit oder andere persönliche Angelegenheiten zu betreiben.BGH, Beschl. v. 18.10.2010 – AnwZ (B) 22/10
AnwBl 3/2011
- AnwBl Online 2011, 77:
Richterspruchprivileg erfasst auch prozessleitende Maßnahmen
BGB § 839 G
a) Das Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (Amtspflichtverletzung „bei dem Urteil in einer Rechtssache“) erfasst auch alle prozessleitenden Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen.
b) Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass das richterliche Verhalten bei der Prozessführung im Amtshaftungsprozess nur auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen ist. Bei der Würdigung, ob dem Richter pflichtwidrige Verzögerungen anzulasten sind (§ 839 Abs. 2 Satz 2 BGB), ist zu beachten, dass sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet. Der Zeitfaktor ist aber auch bei langer Verfahrensdauer nicht der allein entscheidende Maßstab.
BGH, Urt. v. 4.11. 2010 – III ZR 32/10
- AnwBl Online 2011, 74:
PKH-Überprüfungsverfahren, Teil des Rechtszug: Zustellung an Anwalt
ZPO §§ 120 Abs. 4, 124, 172 Abs. 1
Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO) jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.
BGH, Beschl. v. 8.12.2010 – XII ZB 38/09
- AnwBl Online 2011, 73:
Unterlassungsprozess: Keine Einigungsgebühr bei freiwilliger Unterwerfung
RVG VV Nr. 1000, 1003
Gibt in einem Unterlassungsprozess der Beklagte ohne weiteres Zutun des Klägervertreters eine dem Klageantrag entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die der Kläger annimmt, so entsteht nach übereinstimmender Erledigtenerklärung für den Klägervertreter keine Einigungsgebühr gem. VV RVG 1000, 1003.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.10.2010 – 3 W 2169/10
- AnwBl Online 2011, 72:
Einigungsgebühr bei wechselseitigen Verzicht im Versorgungsausgleich
RVG-VV Nr. 1000
Bei einer Vereinbarung über den wechselseitigen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs fällt die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG auch dann an, wenn zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht sämtliche Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.12.2010 – 13 WF 155/10
- AnwBl Online 2011, 70:
Erledigung ein Tag vor dem Termin: Terminsgebühr aus Kostenstreitwert
ZPO § 91 a; RVG VV Nr. 3104
Tilgt der Beklagte die zu titulierende Verbindlichkeit erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, bemisst sich die Terminsgebühr des Klägervertreters nach den bis dahin entstandenen Kosten und nicht nach dem Streitwert der Hauptsache, wenn es trotz der Kürze der Zeit noch möglich gewesen wäre, vor Aufruf der Sache einen die Erledigung der Hauptsache erklärenden Schriftsatz beim Prozessgericht einzureichen.
BGH, Beschl. v. 31.8.2010 – X ZB 3/09
- AnwBl Online 2011, 68:
Keine Terminsgebühr ohne (konkludenten) Aufruf der Sache
RVG VV Nr. 3200 i. V. m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3200 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung in einem Gerichtstermin entsteht nur, wenn der Termin auch stattfindet. Dies setzt voraus, dass das Gericht, sofern der Termin nicht förmlich aufgerufen wird, zumindest konkludent mit dem Termin „begonnen“ hat.
BGH, Beschl. v. 12.10.2010 – VIII ZB 16/10
- AnwBl Online 2011, 67:
Elektronischer Fristenkalender: Bei Wiedereinsetzung zum Löschungsschutz vortragen
ZPO § 233
Bei irrtümlicher Löschung einer Berufungsfrist im elektronischen Fristenkalender muss dem Wiedereinsetzungsgesuch zu entnehmen sein, welche Sicherungen es in der Kanzlei gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fristen gab. (Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 21.12.2010 – IX ZB 115/10
- AnwBl Online 2011, 65:
Büroorganisation: Anforderungen an Prüfung der Telefaxnummer
ZPO § 233 Fd
a) Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde.
b) Wird diese Kontrolle versäumt, ist in Altfällen gleichwohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Prüfung, ob die der Akte entnommene Nummer aus einem Empfängerschreiben stammt, teils für entbehrlich erachtet wird.
BGH, Beschl. v. 14.10.2010 – IX ZB 34/10
- AnwBl Online 2011, 63:
Büroorganisation: Fristenstreichen der Reno überlassen
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd
Besteht in einer Anwaltskanzlei die Möglichkeit, dass ein Rechtsanwalt selbst Fristen streicht und bleibt offen, wer eine Frist zu Unrecht gestrichen hat, so muss der Rechtsanwalt ein eigenes Verschulden ausräumen und gegebenenfalls zu den organisatorischen Maßnahmen, die er zur Vermeidung von Fehlerquellen durch die Kompetenzüberschneidung getroffen hat, Stellung nehmen.
BGH, Beschl. v. 3.11.2010 – XII ZB 177/10
- AnwBl Online 2011, 60:
Gericht darf Anwalt nicht ins offene Messer laufen lassen …
ZPO § 233
Erkennt das zunächst angerufene Berufungsgericht frühzeitig, dass Bedenken gegen seine funktionelle Zuständigkeit bestehen und teilt es diese – aktenkundig gemachten – Bedenken dem Rechtsmittelführer aufgrund geschäftsinterner Erwägungen nicht mit, kann der Anspruch des Rechtsmittelführers auf ein faires Verfahren verletzt sein. Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 – VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, und vom 24. Juni 2010 – V ZB 170/09, WuM 2010, 592).
BGH, Beschl. v. 14.12.2010 – VIII ZB 20/09
- AnwBl Online 2011, 54:
Ermittlungsinteresse der BaFin bricht nicht Anwaltsgeheimnis
BORA § 2 Abs. 2, BRAO § 43 a Abs. 2 S 2, GwG § 16 Abs. 2 Nr 4, KWG § 44 c Abs. 1, KWG § 44 c Abs. 6
Die Pflicht zur Verschwiegenheit des Rechtsanwalts gilt gem. § 2 Abs. 2 BORA nicht, soweit die Berufsordnung für Rechtsanwälte oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern.
Eine derartige Ausnahme lässt sich der Vorschrift des § 44 c KWG- oder anderen Vorschriften des Kreditwesengesetzes – nicht entnehmen.
Von den vorbezeichneten Ausnahmen abgesehen entfällt bzw. endet die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nur dann, wenn sein Mandant auf diesen Schutz verzichtet. (nicht rechtskräftig)
VGH Frankfurt, Urt. v. 10.11.2010 – 6 A 1896/09
- AnwBl Online 2011, 53:
Vermögensverfall: Keine zweite Chance in der Wohlverhaltensperiode
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Die Zulassung zur Anwaltschaft ist wegen Vermögensverfall zu widerrufen, wenn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Anwalt in der Wohlverhaltensperiode bis zur Restschuldbefreiung neue Schulden (hier: 31.915,31 Euro bei einem Einkommen von 1.670 Euro) angehäuft hat. (Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 22.11.2010 – AnwZ (B) 120/09
- AnwBl Online 2011, 51:
Vergütungsverfall: Verzicht auf Widerruf bleibt Ausnahme
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Von einem Widerruf der Zulassung eines in Vermögensverfall geratenen Anwalts kann nur dann abgesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine sichere Prognose getroffen werden kann, dass sich im konkreten Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden. Es entscheidet eine – nach strengen Maßstäben vorzunehmende – Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände. Die Feststellungslast trifft den Rechtsanwalt. (Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 18.10.2010 – AnwZ (B) 21/10
AnwBl 2/2011
- AnwBl Online 2011, 47:
Berufung und PKH: Rechtsausführungen schaden dem PKH-Antrag nicht
ZPO § 233
a) Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Berufungseinlegung und Berufungsbegründung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung ursächlich geworden ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 – VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855).
b) Die Mittellosigkeit einer Partei ist auch dann ursächlich für die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist geworden, wenn ihr erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Berufung einreicht und dieses vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist begründet. Die Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine noch beabsichtigte Berufung ist nicht mit einer vollständig erstellten Berufungsbegründung gleichzusetzen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 – VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855).
BGH, Beschl. v. 16.11.2010 – VIII ZB 55/10
- AnwBl Online 2011, 45:
Hinweispflicht auf Kosten der Einholung der Deckungszusage
BGB § 280
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, auf die Gebührenpflichtigkeit der Einholung von Deckungsschutz hinzuweisen, wenn er diese Leistung abrechnen will und davon auszugehen ist, dass der Mandant den Rechtsanwalt bei Kenntnis der Kostenpflichtigkeit nicht beauftragt hätte. (Leitsatz der Redaktion)
AG Brühl, Urt. v. 14.10.2010 – 28 C 539/09
- AnwBl Online 2011, 41:
Keine wirksame Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei Anspruch auf PKH
RVG § 4 a
Der formularmäßige Hinweis „Der Auftraggeber weist darauf hin, dass er nicht damit rechnet, Prozesskostenhilfe zu erhalten“ reicht nicht zur wirksamen Vereinbarung eines anwaltlichen Erfolgshonorars aus, wenn der Anwalt sich nicht zumindest in groben Zügen einen Überblick über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten verschaffen hat, um beurteilen zu können, ob bei einer „verständigen Betrachtung“ die Voraussetzungen für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach § 4 a Abs. 1 Satz 1 RVG (insbesondere kein Anspruch auf Prozesskosten- und Beratungshilfe) vorlagen. (Leitsatz der Redaktion)
(nicht rechtskräftig)
LG Berlin, Urt. v. 2.12.2010 – 10 O 238/10
- AnwBl Online 2011, 37:
15-Minuten-Zeittaktklausel unschädlich, wenn nicht aufgerundet wurde
BGB § 675 Abs. 1
Zur Herabsetzung eines Zeithonorars für einen Strafverteidiger. (Leitsatz des Gerichts)
Auf die Wirksamkeit einer 15-Minuten-Zeittaktklausel kommt es nicht an, wenn es keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Stundenberechnung des Anwalts tatsächlich auf einer Aufrundung beruht. (Leitsatz der Redaktion)
BGH, Urt.l v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10
- AnwBl Online 2011, 34
Verjährung von Schadensersatzforderungen im Steuerrecht
StBerG § 68 a.F.; AO § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2
Legt ein Steuerberater gegen einen Sammelbescheid mit mehreren selbständig an-fechtbaren Regelungsgegenständen einen Einspruch ein, der eindeutig auf einen Teil des angefochtenen Sammelbescheides beschränkt ist, so beginnt die Verjährung eines hieraus folgenden Schadensersatzanspruchs mit dem Ablauf der Einspruchsfrist, selbst wenn zwischen dem Mandanten und dem Finanzamt später Streit über den Umfang der Anfechtung entsteht.
BGH, Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 170/09
- AnwBl Online 2011, 32:
Vertrauen in Post – Ergänzung eines Wiedereinsetzungsgesuchs
ZPO § 233
Der Rechtsmittelführer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden.
ZPO § 234 Abs. 1 A, § 236 Abs. 2 Satz 1
Erkennbar unklare und ergänzungsbedürftige Angaben eines Wiedereinsetzungsgesuchs zum Zeitpunkt des Posteinwurfs und der Briefkastenleerung dürfen noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden.
BGH, Beschl. v. 21.10.2010 – IX ZB 73/10
- AnwBl Online 2011, 27:
Der feine Unterschied zwischen „Experten-Kanzlei“ und „Spezialkanzlei“
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1; BORA § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2
1. Die Bezeichnung „Experten-Kanzlei“ (hier: für Scheidung) in der Werbung eines Anwalts ist irreführend, wenn die in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte nicht nachweisen können, dass sich ihre Kenntnisse und Erfahrungen auf dem beworbenen Rechtsgebiet nicht nur vom Durchschnitt abheben, sondern weit über dem Durchschnitt (hier: auch über der Qualifikation eines Fachanwalts für Familienrecht) liegen.
2. Der Hinweis eines Anwalts in seiner Werbung auf einen Zeitungsbeitrag, in dem er von der Redaktion als „Experte“ bezeichnet worden ist, ist wettbewerbsrechtlich unproblematisch, weil damit – anders als bei einer Selbstbezeichnung als „Experte“ – nur der Eindruck erweckt wird, dass der Anwalt fachkundigen, einfach verständlichen Rat erteilen kann.
3. Die Bezeichnung „Spezialkanzlei für Trennung, Unterhalt und Fragen rund um das Familienrecht“ in der Werbung eines Anwalts ist nicht irreführend, wenn die Kanzlei schwerpunktmäßig im Familienrecht tätig ist. Eine „Spezialkanzlei“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch keine Kanzlei von „Spezialisten“, sondern eine Kanzlei mit einem Spezialgebiet.
4. Die Bezeichnung „spezialisiert auf“ in der Werbung eines Anwalts ist nicht irreführend, wenn der Anwalt das Rechtsgebiet „schwerpunktmäßig“ betreibt. (Leitsatz der Redaktion)
(nicht rechtskräftig)
LG Berlin, Urt. v. 25.11.2010 – 52 O 142/10
- AnwBl Online 2011, 24:
Rechtsschutzversicherer muss bei Selbstvertretung im Zivilprozess zahlen
AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 5 ARB 94); ZPO § 78 Abs. 4, § 91 Abs. 2 Satz 3
Das in § 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers erfasst auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht.
BGH, Urt. v. 10.11.2010 – IV ZR 188/08
AnwBl 1/2011
- AnwBl Online 2011, 23:
Widerruf der Zulassung auch bei Lebenszeitbeamten auf Teilzeit
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit (auch im Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit) ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Anwaltschaft verzichtet. (Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 20.8.2010 – AnwZ (B) 77/09
- AnwBl Online 2011, 13:
Ist die GmbH & Co KG für Anwälte zulässig?
GG Art. 3 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 1
1. Eine Anwalts-GmbH & Co KG hat bereits deshalb keinen Zulassungsanspruch als Rechtsanwaltsgesellschaft, weil für die wirksame Gründung einer KG Voraussetzung ist, dass deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist.
2. Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, dass Rechtsanwälte zwar in den gewerblichen Rechtsformen der GmbH, der AG und der Limited auftreten dürfen, nicht aber (wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) als GmbH & Co KG. (Leitsatz der Redaktion) (nicht rechtskräftig)
AGH München, Urt. v. 15.11.2010 – BayAGH I – 1/10
- AnwBl Online 2011, 10:
Diesselbe Angelegenheit bei parallelen Abmahnungen?
RVG § 15 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 287
Zur Frage, ob die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Autor einerseits und den Verlag andererseits dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG betrifft.
BGH, Urt. v. 5.10.2010 – VI ZR 152/09
- AnwBl Online 2011, 7:
Anrechnung der Geschäftsgebühr: Prozessvergleich keine Titulierung
§ 15 a RVG, Nr. 2300 RVG-VV
Wird mit der Hauptsache auch eine Nebenforderung, hier: Freistellung von einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV, mitverglichen, ist von einer Titulierung im Sinne des § 15 a Abs. 2, 2. Alternative RVG nur dann auszugehen, wenn der Vergleich einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend benennt (Anschluss an OLG Karlsruhe Beschluss vom 15. April 2010, 13 W 159/09).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschl. v. 3.5.2010 – 4 WLw 45/10
- AnwBl Online 2011, 5:
§ 15 a RVG gilt auch im schiedsgerichtlichen Verfahren
RVG § 15 a
1. Die Regelung des § 15 a RVG hinsichtlich der Anrechenbarkeit der angefallenen Geschäftsgebühr gilt auch im schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß § 36 RVG.
2. Eine nicht in der Klage als Nebenforderung geltend gemachte Geschäftsgebühr ist unter Berücksichtigung des § 15 a RVG auch im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig und festzusetzen.
IHK Stuttgart, Schiedsspruch vom 16.10.2009 – DIS-SV-St-1/08
- AnwBl Online 2011, 1:
Online-Grundbucheinsicht: Reichweite der Nutzungsberechtigung für Notare
BNotO §§ 14, § 24; GBO § 133; GBV § 43
1. Zu der Frage, ob ein Anwaltsnotar, dem durch Vertrag die Teilnahme am uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahren zur Grundbucheinsicht als Notar gestattet ist, sich vor Einholung des Grundbuchauszugs davon vergewissern muss, ob der Grundbuchauszug für eine notarielle Tätigkeit erforderlich ist oder eine solche Tätigkeit zumindest beabsichtigt ist, was auch der Fall ist, wenn die Einholung des Grundbuchauszuges einer notariellen Handlung dienen kann.
2. Der Senat lässt offen, ob eine notarielle Tätigkeit bereits dann vorliegt, wenn der Anwaltsnotar aufgrund des Auftrags eines Grundstückseigentümers einen Grundbuchauszug mittels des uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahrens einholt, ohne dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.
OLG Celle, Beschl. v. 24.8.2010 – Not 9/10
Anwaltsblatt 12/2010
- Prüfung von amtlichen Sammlungen und einschlägigen Fachzeitschriften reicht
BGB § 675 Abs. 1; UStG 2004 § 4 Nr. 9 lit. b
Der mit der Anmeldung von Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielautomaten betraute Steuerberater braucht den Mandanten auf eine etwaige Gemeinschaftswidrigkeit der Besteuerung erst hinzuweisen, sobald der Bundesfinanzhof dahin lautende Bedenken in einer Entscheidung, die dem Steuerberater bekannt sein muss, äußert.
BGB § 675 Abs. 1
Ein Steuerberater braucht eine nicht mit einem Leitsatz versehene Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die lediglich in einer nicht amtlichen Entscheidungssammlung, aber in keiner der einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften abgedruckt wurde, vorbehaltlich anderer Hinweise nicht zu kennen.
StBerG § 68 a. F.; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; AO § 164 Abs. 4 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Versäumt es der Steuerberater, im Anschluss an die beratungsfehlerfreie Abgabe von Jahresumsatzsteueranmeldungen auf eine danach bekannt gewordene Rechtsprechungsänderung durch einen Antrag auf Neufestsetzung zu reagieren, so beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs des Mandanten erst mit dem Ende der Festsetzungsfrist zu laufen.
BGH, Urt. v. 23.9.2010 – IX ZR 26/09
- 1,3-fache Gebühr für VWG-Abmahnung
UWG § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2; BGB § 174 Satz 1, § 475 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 2300
a) Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
b) Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB.
c) Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.
BGH, Urt. v. 19.5.2010 – I ZR 140/08
- 1,3-fache Gebühr für markenrechtliche Abmahnung
MarkenG §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, Abs. 4; RVG § 2, Anlage 1. Nr. 2300
1. Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmensschlagwort „JOOP!“ und der Wort-/Bildmarke „LOOP“.
2. Allein der Umstand, dass eine Abmahnung auf der Grundlage markenrechtlicher Vorschriften erfolgt, vermag nicht zu belegen, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die so umfangreich und schwierig ist, dass gemäß Nr. 2300 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann. Auch der Umstand, dass der Abmahnende darauf verzichtet hat, einen Patentanwalt zuzuziehen, führt per se nicht dazu, einen erhöhten Gebührensatz zu rechtfertigen.
OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urt. v. 21.1.2010 – 3 U 264/06
- BRAK-Satzungsversammlung darf Zweigstelle als Kanzlei regeln
BRAO §§ 59 b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g, 112 a, 112 c, 191 e
a) Zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, durch den ein Beschluss der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 191 e Halbs. 2 BRAO aufgehoben wird, ist allein die Bundesrechtsanwaltskammer, nicht die bei ihr eingerichtete Satzungsversammlung aktivlegitimiert.
b) § 59 b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO ermächtigt auch zur Regelung von Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Zweigstelle.
BGH, Urt. v. 13.9.2010 – AnwZ (P) 1/09
Anwaltsblatt 11/2010
- Fallliste bei Fachanwälte: Berufung kein eigener Fall, Mehrgewichtung möglich
FAO § 5 Satz 1
Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen für die Verleihung eines Fachanwaltstitels stellt die Vertretung in einer höheren Instanz keinen gegenüber dem Ausgangsfall neuen „Fall“ dar. Eine höhere Gewichtung des Ausgangsfalls aufgrund einer Tätigkeit in der zweiten Instanz ist möglich. Dafür muss der Antragssteller zum Beispiel darlegen, dass sich die Verhandlung in der zweiten Instanz auf andere rechtliche Fragen konzentriert hat, oder solchen prozessualen Umständen geltend machen, die mit Blick auf die zweite Instanz die Sache besonders schwierig oder umfangreich erschein lassen.
(Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 12.7.2010 – AnwZ (B) 85/09
- Wenn ein Partner bereits befasst ist, haftet nicht der untätige Zuständige
§ 8 Abs. 2 PartGG
Der Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, der einen Auftrag nicht selbst bearbeitet und von dem sachbearbeitenden Partner nicht hinzugezogen wird, obwohl dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung geboten gewesen wäre, ist mit der Bearbeitung des Auftrags nicht befasst.
OLG Hamm, Urt. v. 14.2.2010 – 28 U 151/09
- Eingescannte Unterschrift bei Fax-Versand eines Ausdrucks
FGO § 64 Abs. 1
Eine mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten durch Telefax eingelegte Klage entspricht jedenfalls dann den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt wird, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden.
BFH, Urt. v. 22.6.2010 – VIII R 38/08
- Neue Gebühren bei Anfechtung eines Vergleichs nach mehr als zwei Jahren
RVG § 15 Abs. 5 Satz 2
Ein Rechtsanwalt kann in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG seine Gebühren erneut fordern, wenn ein Prozessvergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 30. März 2006 – VII ZB 69/05 – NJW 2006, 1525).
BGH, Beschl. v. 11.8.2010 – XII ZB 60/08
Anwaltsblatt 10/2010
- Fachanwaltschaften: Gewichten von Fällen systemwidrig
FAO § 5 Satz 3 (a.F., jetzt § 5 abs. 4)
Wegen des völligen Fehlens sowohl von Gewichtungskriterien als auch von Grenzen der Gewichtungen nach unten wie nach oben bestehen Bedenken daran, dass die Regelung in der FAO zur Gewichtung von Fällen beim Antrag auf Verleihung eines Fachanwaltstitels die Mindestanforderungen an die Bestimmtheit einer grundrechtseinschränkenden Norm erfüllt. (Leitsatz der Redaktion)
AGH Celle, Beschl. v. 18.1.2010 – AGH 18/09
- Keine Ausschreibungspflicht für Rechtsberatung
VgV § 2 abs. 1 S. 2, § 5
Die begleitende Rechtsberatung beim Bau eines Schiffshebewerks bedarf keiner öffentlichen Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union, weil der Gegenstand der Beratungsleistungen nicht ausreichend beschreibbar ist. (Leitsatz der Redaktion)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.04.2010 – VII-Verg 555/09
- Keine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten
BRAO §§ 43, 56 Abs. 1 S. 1, 113
1. Es besteht keine berufsrechtliche, sanktionierbare Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe der Handakten. Diese kann weder aus § 50 BRAO noch aus § 43 BRAO hergeleitet werden.
2. Die Rechtsprechung zur Einheitlichkeit der Pflichtverletzung im anwaltsgerichtlichen Verfahren wird aufgegeben. Eine Rechtsgrundlage, die zur Annahme einer sachlichrechtlichen Handlungseinheit verschiedener strafprozessualer Taten zwingt, ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung ist auch nicht aus § 113 l BRAO herzuleiten.
AnwG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.3.2010 – IV AG 01/09 – 4 EV 335/08
- Keine Auskunftsklage vor dem Anwaltsgericht
BRAO §§ 116, 119 Abs. 1; GVG §§ 17, 17 a
1. Das Anwaltsgericht ist nicht zuständig für Auskunftsbegehren gegenüber der Rechtsanwaltskammer auf Mitteilung der Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts. Zuständig hierfür sind die Verwaltungsgerichte; an dieser Zuständigkeit ändert sich nichts durch die Einführung von § 112 a BRAO durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBI l 2009, 2449).
2. §§ 17, 17 a GVG sind über § 116 BRAO für das Anwaltsgericht anwendbar.
AnwG Brandenburg, Beschl. v. 18.3.2010 – 2 AnwG 9/09
- Staatliche Strafe als Vermögensschaden
BGB § 675 Abs. 1, § 249
Lassen sich hinsichtlich einer im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung des Mandanten keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite treffen, so kann der Steuerberater, der unrichtige Angaben bei der Steuererklärung gemacht hat, verpflichtet sein, den durch die verhängte Geldstrafe entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen.
BGH, Urt. v. 15.4.2010 – IX ZR 189/09
- Fristverlängerung wegen Arbeitsüberlastung soll keine Arbeit machen
ZPO §§ 520 Abs. 2 S. 3, 233, 85
Bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sind keine hohen Anforderungen an die Darlegung der Gründe zu stellen, sodass für den Grund der Arbeitsüberlastung eine ins Einzelne gehende Darlegung dieser Überlastungsgründe nicht zu verlangen ist. (Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 9.7.2010 – V ZB 42/10
- Eine konkrete, schriftliche Einzelanweisung reicht I
ZPO § 233
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es in solchen Fällen nicht mehr an.
BGH, Beschl. v. 9.12.2009 – XII ZB 154/09
- Eine konkrete, schriftliche Einzelanweisung reicht II
ZPO § 233
Ein Rechtsanwalt ist in der Regel nicht verpflichtet, die Befolgung einer konkreten schriftlichen Einzelanweisung, die er seiner bisher zuverlässigen Büroangestellten erteilt hat, zu überprüfen (Fortführung Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 – XII ZB 154/09 MDR 2010, 400 m. w. N. in diesem Heft auf Seite 718).
BGH, Beschl. v. 21.4.2010 – XII ZB 64/09
- Auch eine mündliche, konkrete Einzelanweisung reicht grundsätzlich
ZPO § 233
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung befolgt, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift dahin zu berichtigen, dass auf der durchgestrichenen ersten Seite die Adresse des Landgerichts durch die Adresse des Oberlandesgerichts ersetzt und die Berufungsschrift anschließend per Fax an dieses Gericht übermittelt wird.
BGH, Beschl. v. 13.4.2010 – VI ZB 65/08
- Anwaltliche Gegenkontrolle der Fristen nötig
ZPO § 233
Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender auch dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist.
BGH, Beschl. v. 8.2.2010 – II ZB 10/09
- Büroorganisation: … wenn der Eingangsstempel nicht zählt
ZPO § 233
Zu einer ordnungsgemäßen Organisation des Fristenwesens in einem Anwaltsbüro gehört nicht nur die Anweisung an das zuständige Büropersonal, den für den Beginn der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils anhand der Datumsangabe im unterzeichneten Empfangsbekenntnis oder auf dem Zustellungsumschlag zu ermitteln. Dem Büropersonal muss auch aufgegeben werden, das Datum der Zustellung gesondert und deutlich abgehoben von dem nicht maßgeblichen Aufdruck des Eingangsdatums zu vermerken (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1990 – XII ZB 73/90, VersR 1991, 124, und 15. Juli 1998 – XII ZB 37/98, NJW-RR 1998, 1442).
BGH, Beschl. v. 22.6.2010 – VIII ZB 12/10
- Büroorganisation bei Anweisung auf Fristenverlängerung
ZPO §§ 85 abs. 2, 233
a) Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat der Anwalt durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem den Fristenlauf auslösenden Ereignis vorgenommen werden.
b) Beantragt der Anwalt eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird.
BGH, Beschl. v. 13.7.2010 – VI ZB 1/10
- Terminsgebühr: Unbedingter Klageauftrag reicht
RVG VV Nr. 3104
Bespricht der Anwalt des Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasst.
BGH, Urt. v. 1.7.2010 – IX ZR 198/09
- Stundensatz von bis zu 500 Euro
RVG § 3 a
Stundensätze von bis zu 500 Euro für einen Anwalt sind je nach den Umständen des Einzelfalles nicht per se unangemessen.
OLG Koblenz, Beschl. v. 26.5.2010 – 5 U 1409/09
- Die Wende: Instanzgerichte wenden § 15 a RVG auch auf Altfälle an
RVG § 15 a
Auch für Kostenfestsetzungsverfahren vor Inkrafttreten von § 15 a RVG gilt, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betrifft und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig nicht auswirkt. (Leitsatz der Redaktion)
LG Bamberg, Beschl. v. 19.7.2010 – 2 T 3/10 WEG
- Familienrecht: Beiordnung von Anwälten bei fehlendem Anwaltszwang
FamFG § 78 Abs. 2
a) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist dem Beteiligten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.
b) Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von Regeln, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelmäßig nicht zu. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist nach der gebotenen individuellen Bemessung deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar.
c) Das Verfahren kann sich für einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Jeder der genannten Umstände kann also die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen.
d) Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten.
e) Auch wenn der Grundsatz der Waffengleichheit kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe mehr ist, kann der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein.
BGH, Beschl. v. 23.6.2010 – XII ZB 232/09
Anwaltsblatt 8+9/2010
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof sichert Wiedereinsetzung
Bayerische Verfassung Art. 91 Abs. 1, StPO § 44 S. 1
1. Aufhebung strafgerichtlicher Beschlüsse zur Versagung einer Wiedereinsetzung wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).
2. Bei der Prüfung, ob einem Beschuldigten Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl zu gewähren ist, sind die Fachgerichte gehalten, den Grundsatz rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung zu beachten. Sie dürfen bei der Anwendung und Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sicherstellen sollen, keine überspannten Anforderungen stellen. Dies gilt insbesondere, wenn – wie im Strafbefehlsverfahren – der erste Zugang zum Gericht infrage steht. (Leitsätze des Gerichts)
3. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof prüft im Verfassungsbeschwerdeverfahren, ob die Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht (hier: die Vorschriften der Wiedereinsetzung nach § 44 Satz 1 StPO) durch die Fachgerichte auf einer nicht vertretbaren Anschauung von Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach der Bayerischen Verfassung beruhen. (Leitsatz der Redaktion)
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschl. v. 12.5.2010 – Vf.117 – VI-09
- Familienrecht: Risiko "Ausschuss des Versorgungsausgleichs"
BGB § 249 Abs. 1 Fb, § 251 Abs. 2 S. 1, §§ 254 Dc, 255, § 675
a) Verschuldet der Rechtsanwalt, dass der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung über den Ausschluss von Ansprüchen auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich unterbleibt, so ist der in der Übertragung von Rentenanwartschaften liegende Schaden durch Zahlung desjenigen Betrages an den Versicherer auszugleichen, der erforderlich ist, um entsprechende Anwartschaften neu zu begründen.
b) Hat die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts zur Folge, dass der Mandant Versorgungsanwartschaften verliert, aber einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns behält, ist der Rechtsanwalt nur Zug um Zug gegen Abtretung dieses Anspruchs zum Schadensersatz verpflichtet.
c) Ist der Rechtsanwalt nur Zug um Zug gegen Abtretung eines Anspruchs gegen einen Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, wird der Schadensersatzanspruch nicht dadurch berührt, dass der Anspruch gegen den Dritten zwischenzeitlich verjährt ist, wenn der Rechtsanwalt dem geschädigten Mandanten nicht angeboten hat, verjährungshemmende Schritte auf seine, des Rechtsanwalts, Kosten zu unternehmen.
BGH, Urt. v. 15.4.2010 – IX ZR 223/07
- Familienrecht: Risiko "Scheidungsvergleich"
BGB § 249 Abs. 2 S. 1, § 251 Abs. 1, ZPO § 138 Abs. 3, § 256; SGB VI § 187
Hat ein Rechtsanwalt in einem Scheidungsverbundverfahren bezifferte Ansprüche seines Mandanten auf Hausratsteilung geltend gemacht, kann er sich in einem später gegen ihn geführten Regressprozess nicht darauf beschränken, den Wert der Gegenstände unsubstantiiert zu bestreiten.
Hat ein Rechtsanwalt dem Mandanten pflichtwidrig zum Abschluss eines Vergleichs geraten, der zu einem Verlust von Versorgungsausgleichsansprüchen geführt hat, kann der Mandant lediglich die Feststellung begehren, vom Zeitpunkt der Rentenberechtigung an so gestellt zu werden, als sei dieser Betrag auf sein Versicherungskonto eingezahlt worden, wenn eine die Rente erhöhende Zahlung an den Rentenversicherungsträger nach dem Sozialversicherungsrecht nicht zulässig ist.
BGH, Urt. v. 11.3.2010 – IX ZR 104/08
- Verfahrens- und Terminsgebühren nach Verbindung von Verfahren
RVG § 15; RVG VV Nrm. 3100, 3104
Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) anzurechnen.
Sind Gebührentatbestände – hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG – jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden.
BGH, Beschl. v. 14.4.2010 – IV ZB 6/09
- Keine zusätzliche Gebühr für Erinnerung nach § 766 ZPO
ZPO § 766; RVG §§ 18 Nr. 3 bis 5 in der bis 11. Dezember 2008 geltenden Fassung, 19 Abs. 2 Nr. 2; RVG VV Nr. 3500
Für die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen fällt keine gesonderte Gebühr nach RVG VV Nr. 3500 an.
BGH, Besch. v. 28.1.2010 – VII ZB 74/09
- Vergaberecht: Ausschöpfung des Gebührenrahmens trotz Mittelgebühr
RVG-VV Nr. 2300, 2301
Ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers bereits im Vergabeverfahren tätig geworden, so ist nicht vom Gebührentatbestand RVG VV 2300 auszugehen, sondern von dem reduzierten des RVG VV 2301. Dem liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass der Umfang der Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren dann deshalb geringer ist. Dieser Umstand darf dann bei der Gebühr nicht noch einmal berücksichtigt werden.
Allerdings ist ein Überschreiten der 0,7 Geschäftsgebühr (Mittelgebühr) wegen des Umfangs der Tätigkeit gerechtfertigt, wenn diese Annahme des Gesetzgebers im konkreten Fall nicht zutrifft. Umgekehrt gilt: Hat die Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren einen Umfang, der dem Umfang bei einer ausschließlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren entspricht, so wird in Anbetracht des reduzierten Gebührenrahmens der Ansatz der 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt sein.
OLG Naumburg, Beschl. v. 31.3.2010 – 1 Verg 7/10
Anwaltsblatt 7/2010
- Bundestag: Transparenz schlägt Verschwiegenheit
GG Art. 38 Abs. 1, Abs. 3; AbgG § 44 a Abs. 4, § 44 b; Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (VR) §§ 1, 2, 3, 8; Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln (AB) Nr. 1, 3, 7, 8; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3; BRAO § 43a Abs. 2; BORA § 2
1. Durch die Einhaltung der Transparenzregeln ist im Regelfall gewährleistet, dass ein rechtsanwaltlich tätiger Abgeordneter seine anwaltliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht verletzt, wenn er die ihm parlamentsrechtlich auferlegte Pflicht zur Anzeige von entgeltlichen Tätigkeiten neben dem Mandat und der damit verbundenen Einkünfte erfüllt. Soweit es in besonderen Fallgestaltungen zu einer Beeinträchtigung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht kommen kann, ist dies durch den Informationszweck der Transparenzregeln gerechtfertigt.
2. Der Grundsatz der formalisierten Gleichbehandlung aller Abgeordneten wird verletzt, wenn die als Partner einer Rechtsanwaltssozietät tätigen Abgeordneten beim Vollzug der Transparenzregeln von der Pflicht zur Anzeige einzelner Tätigkeiten neben dem Mandat und erzielter Einkünfte freigestellt werden.
BVerfG, Urt. v. 30.9.2009 – BVerwG 6 A 1.08
- Jährliche Vorstands(nach)wahlen für Rechtsanwaltskammer unzulässig
BRAO § 68 Abs. 2; BRAO § 90 Abs. 1 a.F. (heute: § 112f BRAQ n.F.)
a) Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Teilneuwahlen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer nur alle zwei Jahre durchzuführen. Ein anderer Turnus ist unzulässig.
b) Eine Wahl ist nur bei einem Wahlfehler für ungültig zu erklären, der auf das Wahlergebnis von Einfluss ist oder konkret und nicht nur theoretisch von Einfluss sein kann. Das ist bei einem Verstoß gegen § 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO der Fall.
c) Das Gericht darf trotz eines solchen Fehlers davon absehen, die angefochtene Wahl für ungültig zu erklären, wenn das dem wahlprüfungsrechtlichen Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs entspricht oder wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt.
BGH, Beschl.v. 8.2.2010 – AnwZ (B) 80/09 und AnwZ (B) 112/09
- Steuerberatungsrecht: Kein privater Zusatz "Fachberater"
GG Art. 12 Abs. 1; StBerG § 43 Abs. 2, § 43 Abs. 3, § 57 a
Die Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)“ ist als Zusatz zur Berufsbezeichnung unzulässig.
BFH, Urt. v. 23.2.2010 – VII R 24/09
- Ausdruckpflicht bei EDV-Fristen-Kalender
ZPO § 233 Fd
Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet, aber nicht anordnet, dass die Eingaben in diesen Kalender jeweils durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über einen Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls kontrolliert werden.
BGH, Beschl. v. 2.2.2010 – XI ZB 23/08 und XI ZB 24/08
- Keine Addition von Streitwerten beim selben Gericht
RVG § 22 Abs. 2 Satz 2
Die Erhöhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren auf 100 Mio. Euro nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass die dort als „in derselben Angelegenheit“ für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft.
BGH, Beschl. v. 2.3.2010 – II ZR 62/06
- Anrechnung der Geschäftsgebühr: Prozessvergleich keine Titulierung
RVG § 15 a Abs. 2, RVG-VV Nr. 2300, 3100, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4
Die Titulierung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV in einem Prozessvergleich erfordert, um den Ausnahmefall des § 15 a Abs. 2, Alternative 2 RVG zu erfüllen, eine unmissverständliche Regelung, der auch die Höhe der titulierten Gebühr zu entnehmen sein muss. Denn nur dann kann die hälftige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr betragsmäßig richtig vorgenommen werden. Ein vergleichsweiser Verzicht auf die Geschäftsgebühr – etwa durch eine allgemeine Erledigungsklausel – bedeutet gerade keine Titulierung im Sinne des § 15 a Abs. 2, Alternative 2 RVG und führt nicht zu einer Anrechnung gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.3.2010 – 8 W 132/10
- Keine Anrechnung bei Abgeltungsklausel im Vergleich
ZPO §§ 104 ff., RVG § 15 a Abs. 2, RVG VV Nr. 2300, 3100, Vorbem. 3 Abs. 4
1. § 15 a Abs. 2 RVG findet Anwendung auf alle vor seinem Inkrafttreten noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren.
2. Der Kostenschuldner kann sich im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens grundsätzlich nicht zu seinen Gunsten auf die Anrechnungsbestimmung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG berufen.
3. Eine in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Abgeltungsklausel genügt nicht zum Nachweis der Erfüllung im Sinne von § 15 a Abs. 2 S. 1. Alt RVG, wenn sich aus ihrem Wortlaut nicht ohne weiteres ergibt, dass und in welcher Höhe die Zahlung des Gesamtabgeltungsbetrages auf die Geschäftsgebühr geleistet wird. (Leitsatz der Redaktion)
OLG Naumburg, Beschl. v. 18.2.2010 – 2 W 5/10 (siehe auch OLG Naumburg, Beschl. v. 23.2.2010 – 2 W 13/10)
- "Business Class"-Ticket nicht erstattungsfähig
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 2 JVEG § 5 Abs. 1
Die Erstattungsfähigkeit notwendiger Reisekosten des Rechtsanwalts gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt dem Grundsatz der Kostengeringhaltung. Bei einem innerdeutschen Kurzstreckenflug sind deshalb die Kosten der „Business-Class“ nicht erstattungsfähig, sondern lediglich die der „Economy-Class“. Der Rechtsanwalt ist jedoch nicht verpflichtet, einen Billigflug zu nutzen. Bei nicht feststehendem Flugpreis in der „Economy-Class“ sind ihm fiktiv jedenfalls die bei Benutzung der ersten Klasse der Bahn anfallenden Kosten zuzüglich denen einer erforderlichen Übernachtung zu erstatten.
OLG Stuttagrt, Beschl. v. 10.3.2010 – 8 W 121/10
- Wer mehrere Termine wahrnimmt, darf "Business Class" quotal abrechnen
ZPO § 91 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 1 und 3; VV RVG Nr. 7004
1. Flugreisekosten des Anwalts sind erstattungsfähig, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise in der 1. Wagenklasse stehen.
2. Nimmt der Anwalt anlässlich seiner Reise mehrere Termine wahr und wird die Festsetzung der Reisekosten deshalb nur quotal beantragt, kann der Kostenschuldner hiervon nicht dadurch profitieren, dass sich der Kostengläubiger einen Abzug gefallen lassen müsste, falls die Kosten für die Flugreise nicht in voller Höhe erstattungsfähig gewesen wären, wenn der Anwalt nur einen Termin wahrgenommen hätte.
OLG Köln, Beschl. v. 28.4.2010 – 17 W 60/10
- Reisekosten des "inländischen Rechtsanwalts" einer auslänischen Partei
ZPO § 91 Abs. 1; Nr. 7004 VV RVG
Die Zuziehung des inländischen „Hausanwalts“ als ihrem Prozessbevollmächtigten durch eine ausländische Partei stellt regelmäßig in gleicher Weise eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar wie die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine inländische Partei. Das gilt jedenfalls dann, wenn hierdurch keine höheren Kosten angefallen sind als sie im Falle der Einschaltung eines Verkehrsanwalts nebst eines am Gerichtshof ansässigen Prozessbevollmächtigten durch die ausländische Partei erstattungsfähig wären.
OLG Köln, Beschl. v. 20.4.2010 – 17 W 51/10
Anwaltsblatt 6/2010
- Angestellter Anwalt darf nicht weniger als Reno verdienen
BRAO § 43 Satz 2; BORA § 26
Die Bedingungen für die Beschäftigung eines angestellten Anwalts sind jedenfalls dann unangemessen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, welches einen objektien Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB begründet. Bei einem Berufsanfänger ohne besondere Spezialisierung, ohne besondere Zusatzqualifikationen und ohne Prädikatsexamen ist das der Fall, wenn statt eines im Jahr 2006 üblichen durschnittlichen Einstiegsgehalts von 2.300 Euro allenfalls 1.250 Euro gezahlt werden. Bei einem geringer qualifizierten Bewerber ist das der Fall, wenn die Vergütung sogar das durchschnittliche Anfangsgehalt eines Rechtsanwalts- und RENO-Fachangestellten unterschreitet. (Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 30.11.2009 – AnwZ (B) 11/08
- Wer muss zahlen, wenn ein Sozius Mandantengelder veruntreut?
BGB §§ 305 c, 307; AVB Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten § 12
Eine Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte ist insoweit unwirksam, als ein angestellter Scheinsozius keinen Deckungsschutz gegen Schadensersatzansprüche von Mandanten wegen Veruntreuungen haben soll, die von echten Sozien begangen wurden. (Leitsatz der Redaktion)
(nicht rechtskräftig)
OLG München, Urt. v. 23.2.2010 – 25 U 5119/09
- Ein dritter Zivilsenat wendet § 15 a RVG auf Altfälle an
RVG § 15 a; RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4
§ 15 a RVG gilt auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten der Norm am 5. August 2009, weil die Anrechnung der Geschäftsgebühr grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betrifft und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren nicht auswirkt. Eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen ist trotz der Abweichung von der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH nicht notwendig, weil die Abweichung Folge einer gesetzlichen Klärung ist. (Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 11.3.2010 – IX ZB 82/08
Anwaltsblatt 5/2010
- Wirksame Berufungseinlegung trotz Berufsverbot
BRAO § 155 Abs. 4, 5 Satz 1
Wegen des eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlauts des § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO und des darin zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers, aus Gründen der Rechtssicherheit Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts auch dann als wirksam zu behandeln, wenn der Rechtsanwalt damit einem ihm gegenüber verhängten Berufsverbot zuwider handelt, muss – ungeachtet der damit verbundenen, den Rechtsanwalt unbillig begünstigenden Rechtsfolgen – auch die fristgerechte Einlegung der Berufung durch einen sich selbst vertretenden Rechtsanwalt, der in Kenntnis des gegen ihn verhängten Berufsverbots und unter Verstoß gegen § 155 Abs. 2 i. V.m. § 155 Abs. 4 letzter Halbsatz BRAO handelt, als fristwahrende, wirksame Berufung behandelt werden.
BGH, Beschl. v. 22.2.2010 – II ZB 8/09
- BVerfG: Der EuGH darf nicht umgangen werden …
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; EG Art. 234 Abs. 3
Wenn ein letztinstanzliches nationales Gericht von einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH absieht, verletzt es das Recht der Prozessparteien auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel dann nicht, wenn es nach Auswertung der entscheidungserheblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts eine vertretbare Begründung dafür gibt, dass die maßgebliche Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits entschieden ist oder dass die richtige Antwort auf diese Rechtsfrage offenkundig ist. Die gemeinschaftsrechtliche Rechtsfrage wird hingegen nicht zumindest vertretbar beantwortet, wenn das nationale Gericht eine eigene Lösung entwickelt, die nicht auf die bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zurückgeführt werden kann und auch nicht einer eindeutigen Rechtslage entspricht. Dann erscheint die fachgerichtliche Rechtsanwendung des Art. 234 Abs. 3 EG nicht mehr verständlich und ist offensichtlich unhaltbar; sie verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
(Leitsatz der Redaktion)
BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 25.2.2010 – 1 BvR 230/09
- Hemmung der Verjährung I
ZPO § 167, BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6
Soll durch die Zustellung einer Streitverkündung die Verjährung gehemmt werden, tritt diese Wirkung auch dann bereits mit dem Eingang der Streitverkündungsschrift bei Gericht ein, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der demnächst erfolgten Zustellung noch nicht verjährt war.
BGH, Urt. v. 17.12.2009 – IX ZR 4/08
- Hemmung der Verjährung II
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 72 Abs. 1
Die Verjährung wird auch durch eine Streitverkündung gehemmt, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird.
BGH, Urt. v. 12.11.2009 – IX ZR 152/08
Anwaltsblatt 4/2010
- Außenprüfung beim Anwalt: Nur anonymisierte Unterlagen
AO §§ 85, 88 Abs. 1, 102 Abs. 1 Nr. 3, 104 Abs. 1, 125 Abs. 2 Nr. 2, 200 Abs. 1, 328, 332 Abs. 2 Satz 2, 393 Abs. 1 Satz 2
1. Lässt sich der Regelungsgehalt eines Verlangens zur Vorlage von Unterlagen auch nicht durch Auslegung unter Berücksichtigung der dem Adressaten bekannten Umstände hinreichend klar ermitteln, ist das Verlangen rechtswidrig und nicht nach §§ 328 ff. AO vollstreckbar.
2. Ein Vorlageverlangen ist in der Regel übermäßig und damit rechtswidrig, wenn es sich auf Unterlagen richtet, deren Existenz beim Steuerpflichtigen ihrer Art nach nicht erwartet werden kann.
3. Vorlageverweigerungsrechte aus § 104 Abs. 1 AO bestehen auch in der beim Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) selbst stattfindenden Außenprüfung, jedoch kann das FA grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen.
BFH, Urt. v. 28.10.2009 – VIII R 78/05
- Veruntreuung von Mandantengeldern: Zweite Chance für Anwalt nach 13 Jahren
BRAO § 7 Nr. 5Ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten (hier: Veruntreuung von Mandantengeldern in drei Fällen) kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Wiederzulassung zur Anwaltschaft nicht mehr hindert. Eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren steht einer verhältnismäßig geringen Unterschreitung der Regelfrist von mindestens 15 Jahren nicht entgegen, wenn die Gesamtumstände (hier: u. a. Selbstanzeige und Ordnung der Lebensverhältnisse) eine frühere Wiederzulassung rechtfertigen.
(Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 7.12.2009 – AnwZ (B) 113/08
- Unwahre Angaben im Zulassungsantrag
BRAO § 7 Nr. 5
1. Bewusst unwahre Angaben (hier: zu einem laufenden Ermittlungsverfahren) eines Anwaltsbewerbers in seinem Zulassungsantrag sprechen für die Annahme seiner Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO. Aus einer bewusst unwahren Angabe ist allerdings nicht automatisch die Unwürdigkeit des Bewerbers zu folgern. Vielmehr ist der Unwürdigkeitsvorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens mit allen erheblichen Umständen des Einzelfalls – wie z. B. Zeitablauf, zwischenzeitliche Führung und Lebensumstände des Bewerbers – nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen lässt.
2. Bei der Abwägung sind nicht nur solche Verhaltensweisen schädlich, die im technischen Sinne schuldhaft sind, sondern auch sonstiges vorwerfbares Verhalten und private Verfehlungen.
AGH Berlin, Beschl. v. 14.1.2010 – I AGH 06/09
- Beschwerde bei Seniorpartner
BGB §§ 675, 628 Abs. 1 S. 2, 814
1. Kündigt der Rechtsanwalt das Mandat während eines laufenden Prozesses, kann er – ohne vertragswidriges Verhalten des Mandanten – keine Gebühren verlangen, soweit der Mandant nach der Kündigung an einen zweiten Anwalt die gleichen Gebühren bezahlen muss.
2. Ein „vertragswidriges Verhalten“ im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nur bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Mandanten in Betracht.
3. Ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten liegt in der Regel noch nicht ohne weiteres vor, wenn der Mandant dem Anwalt Pflichtverletzungen vorwirft, wenn er sich Schadensersatzansprüche vorbehält, oder wenn er sich über den Anwalt bei dessen Seniorpartner „beschwert“. Das gilt grundsätzlich auch bei sachlich unberechtigten Vorwürfen.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.9.2009 – 4 U 192/07
- Kein UWG-Verstoß bei Zertifizierung von Anwälten
UWG § 4 Nr. 11, § 5; BRAO § 43 b; BORA § 6 Abs. 1
Die Werbung eines Anwalts mit einem Zertifikat eines privaten Fortbildungsanbieters (hier: „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“) erweckt nicht den Eindruck, dass das Zertifikat von einer amtlichen Stelle verliehen wurde. Es ist auch nicht als Gefälligkeitszertifikat wettbewerbswidrig, wenn der Anwalt an einem Fachlehrgangsteil teilnehmen, eine Klausur bestehen und zwei Jahre als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muss. (nicht rechtskräftig)
(Leitsatz der Redaktion)
LG Regensburg, Urt. v. 14.1.2010 – 1 HK O 2329/09
- Kein Eingangsstempel auf Empfangsbekenntnis
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd
Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.
BGH, Beschl. v. 12.1.2010 – VI ZB 64/09
- Überwachung von Fristen durch Anwalt
VwGO 146 Abs- 4; VwGO 60 Abs. 1; ZPO 85 Abs. 2
Der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt hat den von einer Büroangestellten notierten Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist jedenfalls dann eigenverantwortlich auf seine Richtigkeit zu überprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.1.2010 – 2 NB 400/09
- Keine Verfassungsbeschwerde gegen Deckelung der Abmahngebühren
UrhG § 97 a Abs. 2
Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die am 1. September 2008 in Kraft getretene Vorschrift zur Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro bei erstmaligen, einfach gelagerten und unerheblichen Urheberrechtsverletzungen ist unzulässig. Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten.
(Leitsatz der Redaktion)
BVerfG, Beschl. v. 20.1.2010 – 1 BvR 2062/09
- Noch ein BGH-Senat sagt: § 15 a RVG gilt auch für Altfälle
RVG § 15 a; RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4
§ 15 a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt (Anschluss an BGH Beschluss vom 2. September 2009 – II ZB 35/07 – ZIP 2009, 1927).
BGH, Beschl. v. 9.12.2009 – XII ZB 175/07
- Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei unterschiedlichen Anwälten
RVG § 2 Abs. 2; RVG VV Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4
Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.
BGH, Beschl. v. 10.12.2009 – VII ZB 41/09
- Erhöhte Gebühr für Nebenintervention bei Identität von Partei und Streithelfer?
RVG-VV Nr. 1008
Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Partei und zugleich für diese als Streithelferin einer anderen Partei tätig, steht ihm keine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 RVG-VV zu.
BGH, Beschl. v. 19.1.2010 – VI ZB 36/08
- Zeithonorar des Anwalts: 15-Minutentakt doch AGB-rechtswidrig?
RVG §§ 3a, 4, 8, 10 (BRAGO a. F. §§ 3, 16, 18); BGB § 307
1. Eine formularmäßige 15-Minuten-Zeittaktklausel verstößt wegen Benachteiligung des Mandanten gegen § 307 BGB (Bestätigung von Senat NJW-RR 2007, 129, entgegen OLG Schleswig AnwBl 2009, 554).
2. Die Angemessenheit eines Zeithonorars ist danach zu beurteilen, ob im konkreten Fall diese Honorarform, der ausgehandelte Stundensatz und die Bearbeitungszeit angemessen sind und in welchem Verhältnis das abgerechnete Honorar zu der gesetzlichen Vergütung steht.
3. Ein vereinbartes und fälliges Zeithonorar ist erst dann einforderbar, wenn dem Mandanten eine schriftliche Berechnung mitgeteilt worden ist, die den Anforderungen für die Abrechnung gesetzlicher Vergütungen entspricht und knappe Leistungsbeschreibungen enthält, die dem Mandanten die Prüfung der anwaltlichen Tätigkeit ermöglichen.
(nicht rechtskräftig)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.2.2010 – I-24 U 183/05
- Anwaltsgebühren für die Besorgung der Deckungszusage sind erstattungsfähig I.
BGB § 286
Fallen die Kosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtschutzversicherung in der Zeit, in der sich der Beklagte in Verzug befindet, an, sind sie zu ersetzen.
(Leitsatz der Redaktion)
LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 8.9.2009 – 2 O 9658/08
- Anwaltsgebühren für die Besorgung der Deckungszusage sind erstattungsfähig II.
BGB § 249
War der Rechtsanwalt bereits mit der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung betraut und hat er die Deckungszusage erst eingeholt, nachdem diese die Regulierung ablehnte, stellen sich die Kosten für die Einholung der Deckungszusage als zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung dar und sind als zurechenbare Folge des Unfalls erstattungsfähig. Das Einholen einer Deckungszusage gegenüber der Rechtsschutzversicherung stellt eine eigene anwaltliche Tätigkeit dar und ist nicht mit der Tätigkeit der Verfolgung von Haftpflichtansprüchen gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer mit abgegolten.
(Leitsatz der Redaktion)
AG Hersbruck, Urt. v. 26.11.2009 – 2 C 474/09
Anwaltsblatt 3/2010
- Kein Nebenberufsanwalt bei Hauptberuf als Sachbearbeiter
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
Mit dem Beruf des Anwalts ist der Hauptberuf als Sachbearbeiter einer Anstalt des öffentlichen Rechts unvereinbar, wenn der Anwalt im Hauptberuf eine Präsenzpflicht von 38,5 Stunden pro Woche und in dieser Zeit nach Weisung seiner Vorgesetzten zu arbeiten hat. Der in einem anderen Beruf tätige Anwalt muss grundsätzlich – auch während der Dienststunden bei seinem Arbeitgeber – in der Lage sein, Gerichtstermine, eilige Schriftsätze, Telefongespräche und alle sonstigen nicht aufschiebbaren Tätigkeiten zu erledigen. (Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 9.11.2009 – AnwZ (B) 83/08
- Der Syndikusanwalt wird von der Rentenversicherung befreit
SGB VI § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Eine Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht für Pflichtmitglieder eines Rechtsanwaltsversorgungswerks besteht nur, wenn diese eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben. Eine berufstypische Tätigkeit eines Syndikusanwalts bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber umfasst vier Kriterien, die rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde Tätigkeit (hier verneint für eine Tätigkeit „Unternehmensberater, Organisation“). (Leitsatz der Redaktion)
LSG Darmstadt, Urt. v. 29.10.2009 – L 8 KR 189/08
- Anwaltskosten vor dem Gericht erster Instanz (EuG)
Verfahrensordnung des Gerichtes erster Instanz der europäischen Gemeinschaften Art. 92 Abs. 1
1. Bei einem Verfahren vor dem EuG kommen für eine Kostenerstattung grundsätzlich nur solche Kosten in Betracht, die sich konkret auf den Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens beziehen. Kosten für ein Vorverfahren oder die Zeit danach sind damit von einer Kostenerstattung ausgeschlossen.
2. Was die Kosten für das Verfahren vor dem Gericht betrifft, so hat das Gericht – da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt – die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen. Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei seiner Kostenfestsetzung hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen.
3. Was die Beurteilung des Arbeitsumfangs anbelangt, den das Streitverfahren verursachen konnte, hat der Gemeinschaftsrichter die Arbeit zu berücksichtigen, die für das gerichtliche Verfahren in seiner Gesamtheit objektiv notwendig war. Haben allerdings die Anwälte einer Partei dieser bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden, ist (reduzierend) auch zu berücksichtigen, dass ihnen die für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente bekannt sind. Im Übrigen kann der Gemeinschaftsrichter den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen. Der Kostenfestsetzungantrag muss es erlauben, die konkret mit dem Verfahren zusammenhängenden Honorare zu beurteilen. (Leitsatz der Redaktion)
EuG, Beschl. v. 30.11.2009 – T-56/02 OP-DEP
- Kein Ersatz der Abmahnungskosten bei Schubladenverfügung
UWG § 12 Abs. 1; BGB § 683 Satz 1, §§ 677, 667
a) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.
b) Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
BGH, Urt. v. 7.10.2009 – I ZR 216/07
- Urteilsverfügung ab Verkündung wirksam
ZPO §§ 890, 945
a) Eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil erlassene Verbotsverfügung wird mit der Verkündung des Urteils wirksam und ist vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten, wenn sie eine Ordnungsmittelandrohung enthält. In diesem Fall kann gegen den Schuldner bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung nach Verkündung des Urteils ein Ordnungsmittel festgesetzt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen und die Verbotsverfügung vollzogen ist.
b) Sobald der Schuldner das Verbot beachten und im Fall einer Zuwiderhandlung mit der Verhängung von Ordnungsmitteln rechnen muss, weil das Urteil eine Ordnungsmittelandrohung enthält, ist er durch den Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO dagegen geschützt, dass sich die Verbotsverfügung nachträglich als unberechtigt erweist.
BGH, Beschl. v. 22.1.2009 – I ZB 115/07
- Wer etwas unstreitig stellt, muss sich daran festhalten lassen
ZPO §§ 529, 531 Abs. 2 Nr. 3
Eine Partei kann sich ein Bestreiten nicht dadurch für das Berufungsverfahren vorbehalten, dass sie einen Sachverhalt lediglich „für die erste Instanz“ unstreitig stellt.
BGH, Beschl. v. 24.11.2009 – VII ZR 31/09
- Beschwerderecht der Staatskasse bei bewilligter PKH bleibt beschränkt
ZPO §§ 127, 574 - a) Die Beschwerdebefugnis der Staatskasse ist bei bewilligenden Prozesskostenhilfeentscheidungen auf die in § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich genannten Fälle einer Zahlungsanordnung beschränkt. Sie kann nur solche Beschwerdeanträge stellen, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen. Dagegen ist eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zu erreichen, unstatthaft.
b) Ist die Anfechtbarkeit einer Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen oder begrenzt, kann auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug nicht eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. November 2008 – IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210).
BGH, Beschl. v. 17.11.2009 – VIII ZB 44/09
- Gewinnteilung in gemischter Anwalts-Notar-Sozietät zulässig
BNotO § 9 Abs. 3, § 17 Abs. 1 S. 4
1. Ein Anwaltsnotar, der sich mit anderen Anwaltsnotaren oder Rechtsanwälten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hat und nach dem Gesellschaftsvertrag alle Einnahmen (auch) aus dem Notariat an die Sozietät abführt, verstößt nicht gegen das Gebührenteilungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO. Prüfungsmaßstab für eine solche Regelung ist § 9 Abs. 3 BNotO.
2. Allein die pauschale Abführung der Notargebühren an die Sozietät gefährdet die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit des Notars i. S. d. § 9 Abs. 3 BNotO nicht, wenn er am Gewinn mit einem den konkreten Umständen des Einzelfalls angemessenen Anteil partizipiert.
3. Ob die Notaraufsicht von dem Notar allein wegen einer pauschalen Abführung der Notargebühren an die Sozietät verlangen kann, die Regelungen des Sozietätsvertrages vorzulegen, bleibt offen. (Modifikation von OLG Celle AnwBl 2007, 728 = NJW 2007, 2929)
OLG Celle, Beschl. v. 9.12.2009 – Not 12/09
- Unentgeltliche Prozessvertretung durch Laien
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2; ZPO §§ 79, 90; ArbGG § 11 Abs. 2, Abs. 6
1. Rechtsdienstleistungen sind keine geschäftlichen Handlungen im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn sie unentgeltlich erfolgen. Daher steht einem Rechtsanwalt kein Unterlassungsanspruch gegen einen Nichtanwalt nach den Vorschriften des UWG zu, wenn der Nichtanwalt unerlaubte Rechtsdienstleistungen unentgeltlich erbringt.
2. Die Regelungen in den Prozessordnungen über die Vertretung der Parteien durch Nichtanwälte (§§ 79, 90 ZPO bzw. § 11 Abs. 2 und Abs. 6 ArbGG) haben nur eine innerprozessuale Bedeutung und sind kein Schutzgesetz zu Gunsten der Rechtsanwälte im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Einem Rechtsanwalt steht daher kein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog gegen einen Nichtanwalt zu, wenn dieser eine Partei unter Verstoß gegen die Beschränkungen in den Prozessordnungen vertritt.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.11.2009 – 4 U 60/09
Anwaltsblatt 2/2010
- Kanzleiabwickler hat Vorrang vor Insolvenzverwalter
BRAO § 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10 S. 1; InsO § 324 abs. 1 Nr. 6; BGB § 6671. Ist für einen insolventen ehemaligen Rechtsanwalt (Schuldner) sowohl ein Abwickler als auch ein Insolvenzverwalter bestellt, so stehen die auf dem Geschäftskonto des Schuldners eingehenden oder vom Abwickler eingezogenen Gebühren in der Zeit bis zum Ende der Abwicklung grundsätzlich dem Abwickler zu.
2. Lässt der Insolvenzverwalter während der laufenden Abwicklung ohne Einverständnis des Abwicklers solche Gebühren auf sein Anderkonto transferieren, so steht dem Abwickler gegen den Insolvenzverwalter ein Herausgabeanspruch nach § 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10 Satz 1 BRAO zu.
3. Vergütungs- und Auslagenansprüche des Abwicklers gehen analog § 324 Abs. 1 Nr. 6 InsO denjenigen des Insolvenzverwalters vor.
4. Die Beweislast dafür, dass Überschüsse vorhanden sind, die der Abwickler zur Fortführung der Abwicklung nicht benötigt, trifft den Insolvenzverwalter.
5. Der Abwickler hat hingegen keinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter auf Herausgabe auf dem Insolvenzanderkonto eingegangener Honorare und Fremdgelder.
OLG Köln, Urt. v. 4.11.2009 – 17 U 40/09
- Versorgungswerk: Begrenzung von Zuzahlungsmöglichkeiten zulässig
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1 Satz 1, AGG § 10 Satz 3 Nr. 4; Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte § 23 Abs. 4 lit. a)
Ein verfassungsrchtlich abgesicherter Anspruch auf ungeschmälerten Fortbestand der freiwilligen Zuzahlungsmöglichkeiten in das berufsständische Alterssicherungssystem besteht nicht. Die im vorliegenden Fall festgeschriebene Altersgrenze von 55 Jahren ist durch das Interesse an der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Alterssicherungssystems gerechtfertigt und verstößt nicht gegen
das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.
OVG Mannheim, Urt. v. 1.9.2009 – 9 S 576/08
- Zusatzzeiten in der anwaltlichen Altersrente bei Geburt und Adoption
GG Art. 3 Abs. 1
1. Eine Satzungsbestimmung, nach der für jede Geburt eines Kindes einer Rechtsanwältin, die bei einem Versorgungswerk Mitglied ist, eine Zusatzzeit von einem Jahr für die Berechnung der Altersrente gewährt wird, aber keine Kindererziehungszeiten anerkannt werden, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
2. Die Adoption eines Kindes ist dabei der Geburt eines Kindes nicht gleichzustellen.
OVG Frankfurt, Beschl. v. 17.7.2009 – 3 A 2522/08.Z
- Wettbewerbswidriges Gewinnspiel für Rechtsanwälte
UWG §§ 3, 4 Nr. 1
Eine Werbung für die Vermittlung des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft, bei der den als Vermittlern angesprochenen Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem attraktiven Gewinn (hier: Smart-Cabriolet) angeboten wird, ist unlauter i. S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG.
BGH, Urt. v. 2.7.2009 – I ZR 147/06
- Berufung: Unterschrift muss nicht lesbar, aber identifizierbar sein
- ZPO § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6
Über die Identifizierbarkeit des Verfassers einer Berufungsbegründungsschrift ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Begründungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände zu entscheiden.
BGH, Beschl. v. 17.11.2009 – XI ZB 6/09
- Beglaubigte Abschrift als Ersatz-Berufungsschrift
ZPO §§ 519, 129
Eine unvollständige Berufungsschrift, der die letzte Seite und die Unterschrift fehlen, genügt den Formerfordernissen jedenfalls dann, wenn die nach § 519 ZPO erforderlichen Angaben vorhanden sind und sich aus einer gleichzeitig eingereichten, unterschriebenen beglaubigten Abschrift ergibt, dass an der Absicht des Prozessbevollmächtigten, die Berufung in der erklärten Form einlegen zu wollen, keine Zweifel bestehen.
BGH, Beschl. v. 7.5.2009 – VII ZB 85/08
- Keine Terminsgebühr durch Austausch von E-Mails
RVG-VV Nr. 3104 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3
Der Austausch von anwaltlichen E-Mails zur Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens löst keine Terminsgebühr aus (noch anders OLG Koblenz, AnwBl 2007, 633)
(Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 21.10.2009 – IV ZB 27/09
- Abtretung von Honorarforderung bei rechtsschutzversichertem Mandat
ARB 75 § 2 Nr. 1 Buchst. a)
Der Anspruch des Mandanten gegen seine Rechtsschutzversicherung auf Freistellung von anwaltlichen Gebührenforderungen geht nicht unter, wenn der Anwalt seinen Honoraranspruch an einen Dritten (hier: eine anwaltliche Verrechnungsstelle) abtritt.
(Leitsatz der Redaktion)
BGH, Urt. v. 5.11.2009 – IX ZR 131/07
- Terminsverlegung bei Urlaub zur Kostensparung
VwGO § 162 Abs. 1 und 2; ZPO § 91 Abs. 1 und 2
1. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für einen urlaubsabwesenden Hauptbevollmächtigten einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat, sind auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 VwGO regelmäßig nur insoweit erstattungsfähig als sie die Kosten nicht übersteigen, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin wahrgenommen hätte.
2. Ist ein Hauptbevollmächtigter urlaubsbedingt verhindert, an einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist grundsätzlich – unter den Voraussetzungen des über § 173 VwGO anwendbaren § 227 ZPO – die Verlegung des Termins das adäquate Mittel, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sicherzustellen. Das Interesse, möglichst rasch einen Abschluss des Verfahrens zu erreichen, rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig nicht, durch die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts als Urlaubsvertretung zusätzliche Kosten zu verursachen.
OVG Münster, Beschl. v. 16.11.2009 – 7 D 2/09. NE
Anwaltsblatt 1/2010
- Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch Beleidigung
BRAO §§ 43, 43 a, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 3, 197 Abs. 2 S. 1
AEs stellt einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot dar, wenn ein Rechtsanwalt einem Behördenvertreter in der Sitzungspause eines Verwaltungsgerichtsprozesses vorwirft, dass Leute wie er Schuld daran seien, dass Kinder sterben und tot in Kühltruhen gefunden werden.
AGH Bremen, Urt. v. 17.9.2009 – 1 AGH 3/2009
- Begründung des Rügebescheids und Wahrheitspflicht bei Arbeitsteilung
BRAO §§ 43 a, 74 f, 197 f, StPO § 309
1. Hat der Rechtsanwalt gegen einen Rügebescheid des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Einspruch eingelegt, muss der gesamte Kammervorstand an der Begründung der Einspruchsentscheidung mitwirken. Sie ergeht verfahrensfehlerhaft, wenn sich zwar alle grundsätzlich über die Entscheidung einig sind, die Ausformulierung der Einzelheiten der Begründung jedoch einem einzelnen Vorstandsmitglied überlassen.
2. Ein Rechtsanwalt verstößt gegen die Wahrheitspflicht des § 43 a Abs. 3 BRAO, wenn er gegenüber der gegnerischen Partei behauptet, seine Sozietät sei in einer Angelegenheit nicht mehr tätig, obwohl intern die weitere Mandatsbearbeitung durch eine Kanzleikollegin erfolgt. (Leistsatz der Redaktion)
AnwG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. im Umlaufverfahren v. 9.9.09 bis 28.9.09 – I AG 4/09
- Wer einmal in Vermögensverfall geraten ist, hat es schwer …
BRAO § 14 Nr, 7
1. Wurde einem Rechtsanwalt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall entzogen und ist der Verwaltungsakt erst vor etwa acht Monaten widerrufen worden, so hat der betroffene Rechtsanwalt diesen Umstand vor Abschluss eines Vertrages zur Begründung einer Sozietät mit einem anderen Rechtsanwalt jenem gegenüber auch ungefragt zu offenbaren.
2. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht rechtfertigt eine sofortige Kündigung des Sozietätsvertrages aus wichtigem Grunde.
OLG Naumburg, Urt. v. 11.6.2009 – 1 U 122/08
- Gebühr des Instanzanwalts bei Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde
RVG-VV Nr. 3403
Die Tätigkeit eines nicht beim BGH zugelassenen Anwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BGH löst eine 0,8-Verfahrensgebühr (für sonstige Einzeltätigkeiten) aus, wenn der Anwalt die von einem BGH-Anwalt eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde rechtlich überprüft und seinen Mandanten daraufhin den anwaltlichen Rat erteilt, mit der Bestellung eines eigenen BGH-Anwalts abzuwarten. Die Gebühr ist erstattungsfähig, wenn der Rat zutreffend war. (Leitsatz der Redaktion)
OLG München, Beschl. v. 25.8.2009 – 11 W 2045/09
- Berufung: Terminsgebühr ohne Termin
RVG-VV Nr. 3202; RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 3Die Terminsgebühr für die Berufungsinstanz nach Nr. 3202 VV RVG entsteht nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG auch dann, wenn die Prozessbevollmächtigten der Parteien an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitgewirkt haben und die Berufung zurückgenommen worden ist, bevor ein Verhandlungstermin anberaumt wird (entgegen BGH, 15.3.2007 – VZB 170/06 – Jurbüro 2007, 525). (nicht rechtskräftig)
OLG München, 11. Zivilsenat, Beschl. v. 29.10.2009 – 11 W 1953/09
- Anwaltsnotar: Der billigste Weg
BGB §§ 675, 280Zur ordnungsgemäßen Beratung des Mandanten gehört der Hinweis des Rechtsanwalts auf geringere notarielle Gebühren, wenn er den Mandanten in der „notariellen“ Angelegenheit nicht sonst
anwaltlich zu vertreten hat.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.6.2009 – I-24 U 169/08
Anwaltsblatt 12/2009
- Rechtsschutzversicherung: Freie Anwaltswahl durch den Versicherten
Richtlinie 87/344/EWG Art. 4 Abs. 1
Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung ist dahin auszulegen, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.
EuGH, Urt. v. 10.9.2009 – Rs. C-199/08
- Interessenkollision bei doppelter Treuhand in Scheidungssachen
BRAO § 43 a Abs. 4, BORA § 3
Es liegt eine Interessenkollision vor, wenn der Anwalt im Rahmen einer Scheidung sowohl für seinen Mandanten als auch für dessen Ehefrau einen Grundstückskaufvertrag als Treuhänder abwickeln soll. Der Treuhandvertrag ist nichtig. (Leitsatz der Redaktion)
LG Freiburg, Urt. v. 9.6.2009 – 6 O 86/07
- Wie wäre der Vorprozess ausgegangen? Das Regressgericht hat das letzte Wort
BGB §§ 675, 280
Kommt es im Regressprozess gegen einen Anwalt darauf an, wie das Gericht des Ausgangsprozesses bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung den Fall entschieden hätte, ist für die rechtliche Beurteilung alleine die Rechtsauffassung des Regressgerichts ausschlaggebend; wie das Gericht des Vorprozesses auf der Grundlage seiner Rechtsprechung den Fall gesehen hätte, ist unerheblich. (Leitsatz der Redaktion)
OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.7.2008 – 17 U 345/08
- Verwaltungsgerichte: Keine Anwendung von § 15a RVG auf Altfälle
RVG 15 a Abs. 1, Abs. 2; 60 Abs. 1; RVG-VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4
Ist ein Rechtsanwalt bereits vor Inkrafttreten des § 15 a RVG beigeordnet worden („Altfall“), so bestimmt sich aufgrund der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Rahmen der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach bisherigem Recht.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.10.2009 – 13 OA 134/09
- Anrechnung der eingeklagten Geschäftsgebühr auf VerfahrensgebührRVG § 15 a n. F.; RVG-VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 1. Der allein das Verhältnis zum erstattungspflichtigen Prozessgegner betreffende § 15 a Abs. 2 RVG n. F. gilt auch für Altfälle, in denen der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem 5.8.2009 erteilt worden ist.
2. Wenn die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren nur teilweise zugesprochen wird, kommt deren Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nur in Betracht, soweit tatsächlich eine Titulierung erfolgt ist. Dabei ist der anzurechnenden Geschäftsgebühr derselbe Gegenstandswert: zugrunde zu legen wie der im Hauptsacheverfahren zugesprochenen Geschäftsgebühr.
3. Es handelt sich nicht um dasselbe Verfahren im Sinne der dritten Alternative des § 15 Abs. 2 RVG n. F., wenn die vorprozessuale Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren eingeklagt und die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird.
OLG München, Beschl. v. 13.10.2009 – 11 W 2244/09
Anwaltsblatt 11/2009
- Keinen Wiedereinsetzungantrag wegen neuer rechtlicher Erkenntnisse
ZPO § 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn sich die Partei darauf beruft, eine ihr günstige Entscheidung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgefunden zu haben.
BGH, Beschl. v. 2.4.2009 – IX ZA 6/09
- § 15 a RVG gilt auch für noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren
RVG §§ 15 a, 60
1. § 15 a RVG ist in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren unmittelbar anwendbar.
2. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 15 a RVG im Kern eine Rechtsprechung bei aus seiner Sicht unveränderter Gesetzeslage ändern und nicht das Gesetz selbst, so dass § 60 Abs. 1
S. 1 RVG nicht anwendbar ist (ebenso OLG Stuttgart, 11. August 2009, 8 W 339/09, entgegen LArbG Hessen, 7. Juli 2009, 13 Ta 320/09).
(nicht rechtskräftig)
OLG Koblenz 14. Zivilsenat, Beschl. v. 1.9.2009 – 14 W 553/09
- § 15 a RVG gilt auch für Altfälle
RVG §§ 15 a, 60
Nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des § 15a RVG ist das vom BGH bislang angenommene erweiterte Anrechnungsverbot aus RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4 hinfällig geworden. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat auch in Altfällen nur nach Maßgabe von § 15a Abs. 2 RVG zu erfolgen.
(nicht rechtskräftig)
OLG Köln, Beschl. v. 14.9.2009 – 17 W 195/09
- Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen in zweiter Instanz
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, §§ 397, 402, 411 Abs. 3, § 412 Abs. 1
Der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör wird in der Regel verletzt, wenn ihrem erst in zweiter Instanz gestellten Antrag nicht stattgegeben wird, den Sachverständigen zu einem erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Gutachten befragen zu können, falls das Berufungsgericht sich insoweit nicht an die Feststellungen der Vorinstanz für gebunden erachtet, sondern auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens in eine neue Beweiswürdigung eintritt.
BGH, Beschl. v. 18.6.2009 – IX ZB 115/07
- Ladung des Sachverständigen auf Antrag erforderlich
ZPO § 397 Abs. 1, § 402, § 544 Abs. 7
Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
BGH, Beschl. v. 14.7.2009 – VIII ZR 295/08
- Rechtliches Gehör zu den Feststellungen eines Unfallgutachtens
GG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 544 Abs. 7
Wird ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört, muss jeder Partei Gelegenheit gegeben werden, nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Gibt die Stellungnahme Anlass zur weiteren tatsächlichen Aufklärung, ist die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
BGH, Beschl. v. 12.5.2009 – VI ZR 275/08
- Je länger der Prozess dauert, desto schneller muss das Gericht arbeiten
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20, Abs. 3
Das Recht auf effektiven Rechtsschutz ist nach Abwägung sämtlicher Umstände (hier: komplexer Sachverhalt, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Abwarten des Strafverfahrens und Verzögerungen der Parteien) verletzt, wenn das erstinstanzliche Verfahren nach über 14 Jahren noch nicht abgeschlossen ist. Das Gericht darf sich bei einer zunehmenden und schließlich außergewöhnlich langen Verfahrensdauer nicht darauf beschränken, das Verfahren wie einen gewöhnlichen, wenn auch komplizierten Rechtsstreit zu behandeln, sondern muss sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen.
BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 2.9.2009 – 1 BvR 3171/08
Anwaltsblatt 10/2009
- Beruf des Anwalts unvereinbar mit Tätigkeit als beamteter Professor
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5
Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO wegen Ernennung zum (Fach-)Hochschulprofessor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit versößt weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, Art. 1 ZP 1 EMRK) noch gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer andere Regelungen getroffen worden sind.
BGH, Beschl. v. 6.7.2009 – AnwZ (B) 52/08
- Vertrauen des Anwalts in die Post bei Fristsachen
ZPO § 233
Der Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes darf auf die angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens vertrauen.
BGH, Beschl. v. 20.5.2009 – IV ZB 2/08
- Wiedereinsetzung bei nicht berücksichtigtem Verlängerungsantrag
ZPO §§ 233, 234 Abs. 1, 236 Abs. 2
Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil ihr rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag ohne ihr Verschulden dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangt ist, und hat das Gericht auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Begründungsfrist hingewiesen, bevor die in dem Verlängerungsantrag genannte Frist abgelaufen war, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mir der Begründung versagt werden, die Partei habe die von ihr selbst gesetzte Frist nicht eingehalten.
In diesem Fall steht ihr dann für die Begründung der Berufung die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung.
(Im Anschluss an BGH Beschl. v. 21.12.1995 – VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350).
BGH, Beschl. v. 16.4.2009 – VII ZB 66/08 und VII ZB 67/08
Anwaltsblatt 8+9/2009
- Keine Nichtigkeit der Prozessvollmacht bei Interessenkollision
BRAO § 43 a Abs. 4; ZPO § 80
Ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 43 a Abs. 4 BRAO berührt nicht die Wirksamkeit der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen.
BGH, Urt. v. 14.5.2009 – IX ZR 60/08
- Beschlagnahme von Anwaltsschreiben
StPO §§ 97 Abs. 1 Nr. 1, 148 Abs. 1; StGB § 185
1. In einem Strafverfahren gegen einen Strafverteidiger stehen weder § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO noch § 148 Abs. 1 StPO der Beschlagnahme und Verwertung von Schreiben des beschuldigten Verteidigers an seinen Mandanten entgegen.
2. Ein Mandatsverhältnis begründet keine Straffreiheit für persönliche Schmähungen Dritter, die ein Strafverteidiger gegenüber seinem Mandanten äußert.
BGH, Urt. v. 27.3.2009 – 2 StR 302/08
- Fachanwalt Erbrecht: Nachweis praktischer Erfahrung
FAO § 5 Satz 1 Buchst. m, § 14 f
a) Zu einem erbrechtlichen Fall wird ein Fall dadurch, dass er sich schwerpunktmäßig auf einen der in § 14 f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche des Erbrechts bezieht.
b) Erbschaftssteuererklärungen fallen nicht unter den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens im Erbrecht.
c) Wenn sich einem Rechtsanwalt in unterschiedlichen Fällen wiederholt dieselben erbrechtlichen Fragen stellen, so kann dies gemäß § 5 Satz 2 FAO in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zwar zu einer Mindergewichtung der Wiederholungsfälle führen, nicht aber dazu, dass diese Fälle von vornherein nicht mehr als erbrechtliche Fälle anzusehen wären.
BGH, Beschl. v. 20.4.2009 – AnwZ (B) 48/08
- Ungültige Vorstandswahl für Rechtsanwaltskammer?
BRAO §§ 68 Abs. 2, 90 Abs. 1
Die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist ungültig, wenn nicht nach Ablauf von zwei Jahren jeweils die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes (bei ungerader Zahl abwechselnd die größere und die niedrigere Zahl) gewählt wird.
(Leitsatz der Redaktion)
(nicht rechtskräftig)
AGH Hamburg, Beschl. v. 24.6.2009 – II ZU 8/07
- Bei Interessenkollisionen im Grundsatz kein Honorarverlust
BRAO § 43 a Abs. 4, § 49 b Abs. 2 a. F.; BRAGO § 8 Abs. 2, §§ 23, 118; KostO § 39 Abs. 2; BGB §§ 627, 628
a) Lässt sich ein Rechtsanwalt, der mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt ist, für den Fall des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages die Zahlung einer „Vergleichsgebühr“ versprechen, so stellt dies die Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars dar.
b) Ist ein Teil einer Gebührenvereinbarung auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtet, so ist diese Vereinbarung insgesamt nichtig, wenn die dort bestimmte Fälligkeit aller Vergütungsteile den gleichen Erfolg voraussetzt.
c) Ein Verstoß des Anwalts gegen die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen führt nicht zum Verlust solcher Honoraransprüche, die schon vor der Pflichtverletzung entstanden sind, es sei denn die Beratungsleistungen sind für den Auftraggeber ohne Interesse.
BGH, Urt. v. 23.4.2009 – IX ZR 167/07
Anwaltsblatt 7/2009
- Fachanwalt Erbrecht: Nachweis praktischer Erfahrung
FAO §§ 5 Satz 1 Buchst. m, 14 f
a) Für den Nachweis der praktischen Erfahrungen für den Fachanwalt für Erbrecht können Fälle aus den mit dem Erbrecht häufig in Beziehung stehenden Rechtsgebieten (Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht; Internationales Privatrecht, Steuerrecht) nur anerkannt werden, wenn bei ihnen auch erbrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung eine Rolle spielen.
b) Erbschaftssteuererklärungen gehören bei den praktischen Fällen im Erbrecht nicht zu den rechtsförmlichen Verfahren. Darüber hinaus können grundsätzlich auch (nicht streitige) Verwaltungsverfahren unter den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens ins Fachgebiet Erbrecht fallen.
(Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 20.4.2009 – AnwZ (B) 48/08
- Berufung durch Anwalt einer englischen Limited Liability Partnership (LLP)
ZPO § 78 Abs. 1
Wird die Berufungsschrift von einem zugelassenen Rechtsanwalt sowohl unter Hinweis auf sein Amt als Rechtsanwalt als auch auf seine Zugehörigkeit zu einer deutschen Zweigniederlassung einer englischen Limited Liability Partnership unterzeichnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Prozesshandlung nicht ausschließlich im Namen der Gesellschaft, sondern jedenfalls auch von dem handelnden Rechtsanwalt selbst vorgenommen worden ist, wenn nicht besondere Anhaltspunkte entgegenstehen.
BGH, Beschl. v. 22.4.2009 – IV ZB 34/08
- Kein anwaltliches Tätigkeitsverbot für Justitiar eines Versorgungswerkes
BRAO §§ 45, 46, 47; BGB § 134: GG Art. 12
1. § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO steht der ständigen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes für eine juristische Person des Öffentlichen Rechts nicht entgegen, wenn der Anwalt den Hoheitsträger nur unabhänigig berät und nicht organisatorisch eingegliedert ist.
2. Unter den genannten Bedingungen steht ein Rechtsanwalt auch nicht in „einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis“ i. S. d. § 46 BRAO.
3. Die beratende Mitwirkung als Justitiar am Erlass einer Norm oder auch an der allgemeinen Gestaltung von Bescheiden, deren Inhalt zwingend aus einer Norm folgt, steht nach § 45 BRAO der anwaltlichen Vertretung in einem nachfolgenden Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheides und mittelbar der Norm nicht entgegen.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.4.2009 – 8 OA 37/09
- Volle Verfahrensgebühr bei verfrühten Rechtsmitteln?
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nrn. 3200, 3201 Nr. 1
Wird der Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel dann aber begründet und in der Sache entschieden, ist eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG erstattungsfähig (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 3. Juli 2007 – VI ZB 21/06 – FamRZ 2007, 1735 = NJW 2007, 3723).
BGH, Beschl. v. 1.4.2009 – XII ZB 12/07
- Zeithonorar: 15-Minuten-Takt kann wirksam vereinbart werden
RVG § 3 a; BGB § 307
Bei einem anwaltlichen Zeithonorar ist die Vereinbarung einer Stundenabrechnung per angefangener Viertelstunde wirksam.
(Leitsatz der Redaktion)
OLG Schleswig, Urt. v. 19.2.2009 – 11 U 151/07
- Keine Punkte für „Erbscheinsverhandlungen“ und Fachanwalt
BNotO § 6 Abs. 3
a) Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB durch einen Notar („Erbscheinsverhandlung“) ist als Niederschrift im Sinne des § 38 Abs. 1 BeurkG zu werten; sie findet deshalb bei der Ermittlung der auf die Urkundsgeschäfte entfallenden Punktzahl im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323) keine Berücksichtigung.
b) Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Verwaltungsrecht rechtfertigt nicht die Vergabe von Sonderpunkten nachAbschnitt A II Nr. 3 Buchst. e, cc des Runderlasses.
BGH, Beschl. v. 20.4.2009 – NotZ 21/08
Anwaltsblatt 6/2009
- Wirksamkeit des Zulassungswiderrufs
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, § 16 Abs. 5 Satz 1; VwVfG § 44 Abs. 1, 2; BayVwVfG § 44 Abs. 1, 2
Es stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar, wenn ein Bescheid zum Widerruf der Anwaltszulassung durch ein intern unzuständiges Organ der Rechtsanwaltskammer erlassen und unterzeichnet wird.
(Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 3.11.2008 – AnwZ (B) 5/08
- Juniorprofessur mit Anwaltstätigkeit unvereinbar
BRAO § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2; LBG BW § 83 Abs. 1 u. 2 Satz 5
Eine Tätigkeit als Juniorprofessor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist mit dem Beruf des Rechtsanwaltes unvereinbar. Ob die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst erlaubt sind, kann nicht schematisch beantwortet werden, sondern erfordert jeweils eine konkrete Prüfung im Einzelfall. Sie ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn eine hoheitliche Tätigkeit in Staatsprüfungen ausgeübt wird.
(Leitsatz der Redaktion)
AGH Köln, Beschl. v. 21.11.2008 – 1 AGH 68/08 AGH NW
- Tatmehrheit statt einheitlicher Pflichtverletzung
BRAO §§ 43 a Absatz 5, 56, 113, 114, 115 b Satz 1; BORA §§ 11, 24 Absatz 2; StPO § 153 a
1. Für die Annahme einer einheitlichen Behandlung mehrerer Berufspflichtverletzungen reicht allein deren gleichzeitige Ahndung nicht aus. Vielmehr stehen materiell-rechtlich selbständige Berufspflichtverstöße im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander.
2. Eine zusätzliche anwaltsgerichtliche Ahndung eines Berufspflichtverstoßes scheidet aus, wenn das Strafverfahren nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden ist.
(Leitsatz der Redaktion)
(nicht rechtskräftig)
AGH Hamburg, Urt. v. 16.2.09 – I EVY 6/08
- Grenzen des Delegierens: Was ist als anwaltliche Tätigkeit anrechenbar?
BRAGO §§ 3, 4; RVG §§ 4, 5, 60, 61; BGB § 613; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1
Wird ein Rechtsanwalt nicht selbst oder durch einen gebührenrechtlich anerkannten Vertreter im Rahmen eines Mandates tätig, so darf er nicht nach BRAGO oder RVG abrechnen. Das Einverständnis des Mandanten ist dabei unbeachtlich.
(Leitsatz der Redaktion)
LG Darmstadt, Urt. v. 30.4.2008 – 23 O 42/06
Anwaltsblatt 5/2009
- Versorgungswerk: Wer mit über 60 Jahren Anwalt wird, muss auch zahlen
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; VersoG Art. 30, 31 Abs. 1; Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung §§ 15, 16, 18, 20, 21; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5, § 124 a Abs. 4 Satz 4
1. Die Einführung und das Bestehen eines berufsständischen Versorgungswerks mit Zwangsmitgliedschaft und Mindestbeiträgen verstößt weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 i. V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (im Anschluss an BVerfG vom 25. Februar 1960 BVerfGE 10, 354 = NJW 1960, 619; BVerfG vom 4. April 1989 NJW 1990, 1653; BVerwG vom 5. Dezember 2000 NJW 2001, 1590 = DVBl 2001, 741).
2. Ein berufsständisches Versorgungswerk kann aus Gründen der wirtschaftlichen Durchführbarkeit einer auf dem Solidaritätsprinzip beruhenden leistungsfähigen kollektiven Versorgung der Mitglieder bei der Normierung von Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten von der Pflichtmitgliedschaft Zurückhaltung üben.
3. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung in ihrer Satzung keine Befreiungsmöglichkeiten für Berufsangehörige vorsieht, die in fortgeschrittenem Lebensalter die Berufstätigkeit aufnehmen oder bereits anderweitig eine ausreichende Versorgung sichergestellt haben.
VGH Bayern, Beschl. v. 18.12.2008 – 21 ZB 08.470
- Strafverfahren: Anhörungsrüge gegen abgelehnten Befangenheitsantrag
StPO §§ 24, 25, 356 a
Gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts über einen Befangenheitsantrag ist allein die – befristete – Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO statthaft.
BGH, Beschl. v. 6.2.2009 – 1 StR 541/08
- Interessenkollision bei doppelter Treuhand des Anwalts
BRAO § 43 a Abs. 4; BORA § 3
Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen ist verletzt, wenn ein Anwalt bei der Abwicklung eines notariellen Kaufvertrags treuhänderische Pflichten sowohl gegenüber seinem Mandanten als auch dem Gegner gegenüber übernimmt. Die Einwilligung der Parteien hebt die Interessenkollision nicht auf.
(Leitsatz der Redaktion)
AnwG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2008 ~ II AnwG 21/07
Anwaltsblatt 4/2009
- Spezifischer Fall grundsätzlich geeignet für Fachanwaltsantrag
FAO §§ 5 lit. p, 14 lit. i
1. Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung beim Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht liegt bei den rechtsförmlichen Verfahren ein wesentlicher Bezug zum Handels- oder Gesellschaftsrecht vor, wenn das Rechtsgebiet in Betracht zu ziehen war und dieses – unabhängig vom Schwierigkeitsgrad – das Wesen des Falles geprägt hat.
2. Ein einheitlicher Lebenssachverhalt zählt als „Fall“, wenn er sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und Beteiligten verschieden sind.
(Leitsatz der Redaktion)
Sächsischer Anwaltsgerichtshof, Beschl. v. 12.9.2008 – AGH 2/08 (II)
- Scannen von Personalausweisdaten des Anwalts in JVA unzulässig
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1; PAuswG § 3 a; DSG NRW §§ 3, 19
Das maschinelle Auslesen und Speichern der Daten eines Personalausweises oder Passes anlässlich des Besuches einer Justizvollzugsanstalt stellt einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
VG Aachen, Urt. v. 18.6.2008 – 8 K 2513/03
- Undank ist der Welten Lohn: Haftungsrisiko Gefälligkeit
BGB § 675
Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Auskunftsvertrag begründen.
BGH, Urt. v. 18.12.2008 – IX ZR 12/05
- Begrenzung der Unterhaltspflicht – umfassend vortragen
BGB §§ 675, 611, 280, 1578
1. Nach dem Grundsatz des sichersten Weges hat der Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt die in Betracht kommende Begrenzung des Anspruchs vorzutragen, auch wenn das Gericht dies ohnehin auf Grund des Klageabweisungsantrags des Rechtsanwalts zu erwägen hat.
2. Ein etwaiger Fehler des Gerichts des Vorprozesses entlastet den Rechtsanwalt nur, wenn dieser Fehler aus der gerichtlichen Entscheidung ersichtlich ist (Anschluss an BGHZ 174, 205).
OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.9.2008 – I-24 U 157/07
- Wenn der Anwalt den Ast absägt, auf dem der Mandant sitzt …
BGB §§ 675, 611, 276; ZPO §§ 287, 348
1. Rät der Rechtsanwalt fehlerhaft seinem Mandanten (Arbeitnehmer), selbst das Arbeitsverhältnis zu kündigen, und entzieht der Mandant, diesem Rat folgend, damit einer aussichtsreichen Kündigungsschutzklage gegen eine zuvor ausgesprochene Arbeitgeberkündigung die Grundlage, so ist der Rechtsanwalt für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
2. Im Rahmen der Schadensschätzung kommen dem Mandanten auch Bonuszahlungen zugute, sofern der Rechtsanwalt nicht besondere Umstände für den Fortfall solcher Leistungen des Arbeitgebers vorträgt (z. B. nicht einzuhaltende Zielvorgaben).
3. Zur Zuständigkeit des originären Einzelrichters.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.9.2008 – I-24 U 59/07
- Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel
ZPO §§ 91, 103, 104; RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4
Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG kann nur dann erfolgen, wenn derselbe Rechtsanwalt oder dieselbe Sozietät vorgerichtlich gegenüber dem späteren Prozessgegner tätig geworden ist. Wenn es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Anwaltswechsel kommt, greift die Anrechnungsvorschrift nicht ein.
OLG München, Beschl. v. 25.11.2008 – 11 W 2558/08
- Nur Beratungshilfegebühr ist anzurechnen
BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; RVG §§ 45, 49, 55; RVG VV Nr. 2300, 2305
Beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BerHG und bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungspflichten für die bedürftige Partei kommt die Anrechnung gemäß Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV einer hälftigen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV nicht in Betracht, sondern lediglich die im Rahmen der Beratungshilfe – fiktiv – entstehende Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV ist anteilig abzuziehen (Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 RVG-VV), selbst wenn Beratungshilfe nicht in Anspruch genommen wurde.
OLG Stuttgart Beschl. v. 28.10.2008 – 8 W 438/08
- 2 x Beratungshilfe für Kindesunterhalt und Umgangsrecht
RVG §§ 15, 44
Leistet ein Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrags gleichzeitig Beratungshilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt und für ein Umgangsrecht betreffend ein nichteheliches Kind, so handelt es sich kostenrechtlich nicht um eine Angelegenheit, so dass hierfür zweimal Beratungshilfe abgerechnet werden kann.
LG Mönchengladbach, Beschl. v. 26.11.2008 – 5 T 313/08
- Keine Anrechnung der Beratungshilfe
RVG VV Nr. 2503, 3103; BRAGO §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 132 Abs. 2 Satz 2
Die (hälftige) Beratungshilfegebühr wird in sozialrechtlichen Verfahren auf die Verfahrensgebühr nicht angerechnet, solange die Beratungshilfegebühr nicht für Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens angefallen ist.
(Leitsatz der Redaktion)
nicht rechtskräftig
Sozialgericht Detmold, Beschl. v. 21.1.2009 – S 11 AS 280/08
- Beratungshilfe: Hinzuziehen eines Anwalts im Widerspruchsverfahren
BerHG § 1
Ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, ist jeweils für den Einzelfall zu entscheiden; gerade bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II zur Sicherung der Lebensgrundlage ist eine pauschale Ablehnung sachwidrig.
(Leitsatz der Redaktion)
AG Duisburg, Beschl. v. 26.11.2008 – 4 a II 1750/08 BerH
- Vergütungsvereinbarung per Fax unwirksam
RVG §§ 4, 9, 10; RVG VV Nrn. 4100, 4302; BGB §§ 611, 675, 667, 126 b, 386
1. Eine vor dem 1. Juli 2008 durch Telefax getroffene Vergütungsvereinbarung ist unwirksam.
2. Die Vorschusszahlung des Mandanten stellt regelmäßig keine freiwillige vorbehaltlose Leistung auf das vereinbarte Honorar dar.
3. Hilfsweise begehrte gesetzliche Gebühren kann der Rechtsanwalt nur auf Grund einer formal wirksamen Kostenrechnung, die auch im Rechtsstreit nachgeholt werden kann, durchsetzen.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.2008 – I-24 U 36/08
Anwaltsblatt 3/2009
- E-Mail kein fristwahrender Schriftsatz
ZPO § 130
Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform.
BGH, Beschl. vom 4.12.2008 – IX ZB 41/08
- Keine Hemmung der Verjährung bei „Einschlafen“ von Verhandlungen
BGB § 203 Satz 1
Eine Hemmung der Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen endet auch dann, wenn die Verhandlungen der Parteien „einschlafen“; die von der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a. F. entwickelten Grundsätze sind auf das neue Verjährungsrecht zu übertragen.
BGH, Urt. v. 6.11.2008 – IX ZR 158/07
Anwaltsblatt 2/2009
- Im Regressprozess zählt nur die Sicht des Regressrichters
BGB §§ 675, 611, 626, 2780; KSchG § 1 Abs. 2
1. Die Kündigung des Arbeitgebers auf Grund verhaltensbedingter Leistungsstörungen des Arbeitsverhältnisses setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus und kann nicht auf Abmahnungen wegen anderer Vertragsverletzungen gestützt werden.
2. Hat die entsprechende Kündigungsschutzklage aus Sicht des Regressrichters deshalb Aussicht auf Erfolg und versäumt der Rechtsanwalt schuldhaft die Berufungsbegründungsfrist, so ist sein Fehlverhalten schadensursächlich.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.9.2008 – I-24 U 64/08
- Kosten des Patentanwalts in Markensache I
MarkenG § 140 Abs. 1 und 3; ZPO § 91 Abs. 1
Gem. § 140 Abs. 3 Markengesetz besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch bezüglich der Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichnungsstreitsache, soweit der Gegenpartei die Kosten auferlegt wurden. Bei einer objektiven (kumulativen) Klagenhäufung beschränkt sich die auf § 140 Abs. 3 Markengesetz gestützte Erstattungspflicht nur auf die – abtrennbaren – kennzeichenrechtlichen Ansprüche. Im Übrigen beurteilt sich die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten nach § 91 Abs. 1 ZPO.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.11.2008 – 8W 457/08
- Kosten des Patentanwalts in Markensache II
MarkenG § 140 Abs. 5
Im Kennzeichnungsrechtstreit sind die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwaltes unabhängig von der Notwendigkeit seiner Mitwirkung zu erstatten. Das gilt aber nicht ebenso für ein anschließendes Beschwerdeverfahren wegen einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO.
OLG Zweibrücken – Beschl. v. 28.10.2008 – 4 W 89/08
- Auswahlverfahren: Wer einmal draußen ist, bleibt draußen
BNotO § 6
Es widerspricht dem Zweck des Auswahlverfahrens bei der Besetzung von Anwaltsnotarstellen, wenn im Falle einer erfolgreichen Konkurrentenklage auch solche Bewerber wieder in die Auswahl einbezogen werden, deren Bewerbung unanfechtbar zurückgewiesen worden ist.
(Leitsatz der Redaktion)
KG, Beschl. v. 21.10.2008 – Not 2/08
Anwaltsblatt 1/2009
- Keine Durchbrechung der Rechtskraft durch Zweitbescheid einer Kammer
BRAO § 6; VwVfG § 51
a) Die Rechtsanwaltskammer ist durch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Widerrufs- oder Versagungsbescheid bestätigt worden ist, an dem Erlass eines Zweitbescheids gehindert, wenn eine wesentliche Änderung der Sachlage nicht dargelegt ist und – deshalb – die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 51 VwVfG nicht vorliegen (Bestätigung von BGHZ 102, 252 ff.).
b) Soweit der Senat in Einzelfällen die Auffassung vertreten hat, dass die Zulassungsbehörde trotz Vorliegens eines durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigten Versagungsbescheids ohne Weiteres befugt sei, sich nicht auf die Rechtskraft dieser Entscheidung zu berufen, sondern ein wiederholtes Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nochmals prüfen und sachlich zu bescheiden (vgl. Beschl. v. 17. Dezember 2001 – AnwZ (B) 6/01, NJ 2002, 334), hält er hieran nicht fest.
c) Hat die Rechtsanwaltskammer das Verfahren aufgegriffen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren, und – im wieder aufgegriffenen Verfahren – nach erneuter Prüfung das Anliegen des Antragstellers durch einen Zweitbescheid abschlägig beschieden, so steht auf dessen Rechtsmittel gegen diesen Bescheid die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Erstbescheid einer erneuten Sachprüfung durch die Gerichte entgegen.
BGH, Beschl. v. 21.7.2008 – AnwZ (B) 4/07
- Einigungsgebühr honoriert nicht Entlastung des Gerichts
ZPO § 91 a; RVG-VV Nr. 1003, 1000
1. In Ausnahmefällen (hier: sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren) kann sich die übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 – V ZB 40/99 – NJW-RR 2001, 1007 und Urteil vom 15. Mai 1998 – XI ZR 219/97 – NJW 1998, 2453)
2. Die Entstehung der Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1003, 1000 hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung der Parteien eine konkrete Entlastung des Gerichts eintritt.
BGH, Beschl. v. 17.9.2008 – IV ZB 17/08
- Störrischer Mandant: Kein Honorarwegfall bei Kündigung durch Anwalt
BGB §§ 611, 675, 628
Leugnet der Mandant beharrlich und wahrheitswidrig, eine Honorarvereinbarung unterzeichnet zu haben, trifft ihn ein „Auflösungsverschulden“ für die Kündigung des Anwaltsdienstvertrages durch den Rechtsanwalt.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.7.2008 – I-24 U 224/07
- Grundsatz: Keine Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs
ZPO § 269 Abs. 3, § 91 Abs. 1 Satz 1
Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben.
BGH, Beschl. v. 25.9.2008 – V ZB 66/08
- Keine Verkürzung des Rechtswegs durch Berufungszurückweisung
GG Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 3; ZPO § 522 Abs. 2
Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO verkürzt den Rechtsweg unzulässig, wenn dem Beschluss eine umstrittene und höchstrichterlich nicht geklärte reversible Rechtsfrage zugrunde gelegt wird.
BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats) Beschl. v. 4.11.2008 – 1 BvR 2587/06
Anwaltsblatt 12/2008
- Geschäftsgebühr im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren
GWB § 128 Abs. 4 Satz 3; RVG § 14 Abs. 1; RVG-VV Nrn. 2300, 2301
Die Geschäftsgebühr für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer bemisst sich für den Rechtsanwalt, der bereits im Vergabeverfahren tätig geworden ist, nach RVG-VV Nr. 2301.
BGH, Beschl. v. 23.9.2008 – X ZB 19/07
Anwaltsblatt 11/2008
- Keine Berufung mit Textbausteinen
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung
BGH, Beschl. v. 27.5.2008 – XI ZB 41/06
- Kosten der Anschlussberufung
ZPO §§ 522 Abs. 2, 524 Abs. 4
Der Berufungskläger trägt die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung in der Regel auch dann, wenn die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen wird. BGHZ 80, 147 ff. steht nicht entgegen.
OLG Hamm, Beschl. v. 27.3.2008 – 28 U 116/07
- Beginn der Wiedereinsetzungsfrist I
ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1 A
a) Eine mittellose Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch mit der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und die erforderlichen Belege beigefügt hat, ist grundsätzlich bis zur Entscheidung über ihr Gesuch wegen Mittellosigkeit als unverschuldet gehindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht damit rechnen muss, dass ihr Prozesskostenhil-feantrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird.
b) Setzt das Gericht der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei eine Frist zur Vervollständigung ihrer Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und erfüllt die Partei die gerichtlichen Auflagen innerhalb dieser Frist, endet ihr schutzwürdiges Vertrauen auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe erst mit der Bekanntgabe des ihr Prozesskostenhilfegesuch ablehnenden Beschlusses mit der Folge, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Wiedereinsetzungsfrist des f 234 Abs. l Satz l ZPO zu laufen beginnt.
BGH, Beschl. v. 26.5.2008 – II ZB 19/07
Anwaltsblatt 10/2008
- Rechtsschutz für Haftungsanspruch gegen Anwalt
ARE 94 § 3 (1) d
Der Anwendungsbereich des Risikoausschlusses in § 4 (1) k ARE 1975/95 (entspricht § 3 (1) d ARE 94) ist nicht eröffnet, wenn Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt begehrt wird, der in einem Rechtsstreit, welcher Vorhaben oder Finanzierungsverhältnisse im Sinne von § 4 (1) k aa bis dd ARE 1975/95 betrifft, anwaltliche Pflichten verletzt haben soll.
BGH, Urt. v. 28.5.2008 – IV ZR 282/07
- Berufungsbegründung per Ausdruck einer PDF-Datei
ZPO § 130 Nr. 6, § 130a
Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt.
BGH, Beschl. v. 15.7.2008 – X ZB 8/08
- Warnfunktion der Vorfrist
ZPO § 233
Dem Rechtsanwalt obliegt eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende von seiner Fachangestellten richtig ermittelt worden ist, wenn ihm die Akten – etwa auf Vorfrist – zur Bearbeitung vorgelegt werden (Anschluss an Senat, Beschlüsse vom 28. September 1998 – VI ZB 16/98 – BRAK-Mitt. 1998, 269 und vom 9. März 1999 – VI ZB 3/99 – VersR 1999, 866; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 – VIII ZB 12/94 – NTW 1994, 2831 und vom 24. Oktober 2001 – VIII ZB 19/01 – VersR 2002,1391 f., jeweils m. w. N.).
BGH, Beschl. v. 10.6.2008 – VI ZB 2/08
- Keine Rüge für unberechtigte Vergütungsforderung
BRAO §§ 56 Abs. 1, 43a Abs. 5;BORA § 11
1. Die Geltendmachung eines nach Grund oder Höhe unberechtigt hohen Vergütungsbetrages ist nicht ohne weiteres die Verletzung von berufsrechtlichen Pflichten. Zu berücksichtigen ist die verfassungsrechtlich begründete Kompetenz des berufenen (Zivil-) Richters, insbesondere über schwierige Gebührenrechtsfragen zu entscheiden.
2. Die Wahl des Mittels der Rüge im Rahmen der Ermessensausübung kann rechtswidrig sein, wenn sie auf die Beanstandung von 3 Berufsrechtsverstößen gestützt ist, sich jedoch nur einer als äußerstenfalls berechtigt erweist.
Anwaltsgericht Hamm (II. Kammer), Beschl. v. 23.4.2008 -AR 12/07
- Anrechnung der Verfahrensgebühr bei Beweisverfahren
RVG VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 und Abs. 5, Nr. 3100, Nr. 2300
Ist dem Hauptsacheverfahren ein selbstständiges Beweis verfahren und diesem eine außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten bei Identität der Personen und des Gegenstands in allen drei Angelegenheiten vorgeschaltet, so hat zunächst gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 5 RVG-VV die Anrechnung der im selbstständigen Beweisverfahren angefallenen Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) des Hauptsacheverfährens zu erfolgen, wodurch die zuvor entstandene Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens Bestand hat, während die des Hauptsacheverfahrens durch Anrechnung in Wegfall kommt. Erst auf die danach allein verblei-bendeVerfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens ist die außergerichtliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG-W) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-W anteilig in Anrechnung zu bringen, wodurch die Verfahrensgebühr im Umfang der Anrechnung entfallt und die Geschäftsgebühr unvermindert bestehen bleibt.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.7.2008 – 8W 287/08
Anwaltsblatt 8+9/2008
- Erlöschen der Prozessvollmacht bei Zulassungswiderruf
ZPO § 85 Abs.2, § 233
Ist die vom Prozessbevollmächtigten eingelegte Berufung unwirksam, weil er nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen und aus der beim Berufungsgericht geführten Rechtsanwaltsliste gelöscht ist, muss sich die Partei die schuldhafte Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten von der Löschung nicht zurechnen lassen (im Anschluss an BAG, Urt. v. 18.7.2007 – 5 AZR 848/06, NJW 2007, 3226; Abgrenzung zu BVerwG, Beschl. v. 10.6.2005 – 1 B 149/04, NJW 2005, 3018).
BGH, Beschl. v. 22.4.2008 – X ZB 18/07
- Ein Hinweis des Gerichts genügt
ZPO § 139
Hat ein Gericht die Partei eindeutig und unmissverständlich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage hingewiesen, muss es den Hinweis nicht wiederholen, wenn die Partei ihren Sachvortrag nicht auf den rechtlichen Hinweis eingerichtet hat (Abgrenzung zu BGH Urteile vom 21. Januar 1999 – VII ZR 269/97 – NJW 1999, 1264 und vom 25. Juni 2002 – X ZR 83/00 – NJW 2002, 3317).
BGH, Beschl. v. 16.4.2008 – XII ZB 192/06
- Vervollständigung der Berufungsschrift durch Drittunterlagen
ZPO § 519 Abs. 2
Zur Zulässigkeit der Berufung einer Partei, wenn zwar nicht aus der Berufungsschrift dieser Partei, wohl aber aus der beim Berufungsgericht bereits vorliegenden Berufung der Gegenseite und der deren Berufungsschrift beigefügten Abschrift des angefochtenen Urteils innerhalb der Berufungsfrist erkennbar ist, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter ist.
BGH, Beschl. v. 9.4.2008 – VIII ZB 58/06
- BGH: Büroorganisation und Ausgangskontrolle
ZPO § 85 Abs. 2, 233
Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine „Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei ist ein Vergleich der Anzahl der zu übermittelnden Seiten mit den laut „Sendeprotokoll versandten Seiten besonders nachdrücklich anzuordnen, wenn die Vorgaben eines in der Anwaltskanzlei verwendeten Qualitätshandbuchs in diesem Punkt lückenhaft sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 – XII ZB 32/07 – FamRZ 2007, 1722ff.).
BGH, Beschl. v. 14.5.2008 – XII ZB 34/07
- BVerwG: Büroorganisation und Ausgangskontrolle
VwGO § 60
Ein Rechtsanwalt muss für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der per Telekopie übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet (wie Beschluss vom 18. März 2004 – BVerwG 6 B 51.07).
BVerwG, Beschl. v. 9.1.2008 – BVerwG 6 B 51.07
- Verschiedene Gegenstände auch bei gleichen Unterlassungsanträgen
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1
Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.
BGH, Beschl. v. 15.4.2008 – X ZB 12/06
- Keine Kürzung der Verfahrensgebühr bei Klageauftrag
RVG VV Nr.3105, Nr.2300, Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4
1. Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG entsteht nicht, wenn im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil verfahrensfehlerhaft ohne Antrag ergangen ist.
2. Eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren kommt nicht in Betracht, wenn wegen eines unbedingten Klageauftrags eine Geschäftsgebühr nicht entstanden ist.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.5.2008 – 13 W 91/98, 13 WF 92/08
- Haftungserleichterung für Scheinsozien
BGB § 675
Keine Rechtsscheinhaftung des Mitglieds einer anwaltlichen Scheinsozietät für Forderungen, die nicht die anwaltstypische – rechtsberatende oder rechtsvertretende – Tätigkeit betreffen.
BGH, Urt. v. 16.4.2008 – VIII ZR 230/07
Anwaltsblatt 7/2008
- Keine Gewerbesteuer für die freien Berufe
GewStG§9,1,2, 5 bis 8,10,11,14,16,18; EStG §15 Abs. 3 Nr. 1
1. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, anderen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach f 15 Abs. 3 Nr. l EStG (sogenannte Abfarberegelung) die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.
BVerfG, Beschl. v. 15.1.2008 – 1 BvL 2/04
- Unterschrift auf beglaubigter Abschrift als Notunterschrift
ZPO §§ 130 Nr. 6; 519 Abs. 4
Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist (im Anschluss an BGHZ 24, 179,180).
BGH, Beschl. v. 2.4.2008 – XII ZB 120/06
- Wiedereinsetzung bei verspätetem PKH-Antrag in der Berufung
ZPO § 233
Wenn innerhalb der Berufungsfrist kein Rechtsmittel und auch kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2005 – XII ZB 116/05 – FamRZ 2005,1901), kommt gleichwohl eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist in Betracht, falls der verspätete Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf einem dem Rechtsmittelfuhrer zurechenbaren Verschulden beruht.
BGH, Beschl. v. 2.4.2008 – XII ZB 131/06
- 1,3-fache Verfahrensgebühr für Schutzschrift
RVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Anl. 1 Nr. 3100
Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG W, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.
BGH, Beschl. v. 13.3.2008 – l ZB 20/07
- Abschlussschreiben eigene Angelegenheit
BGB § 1004; RVG §§ 15 Abs. 2 Satz 1,17 Nr. 4b; 22 Abs. 1
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfugungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach f 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.
BGH, Urt. v. 4.3.2008 – VI ZR 176/07
- Verfahrensgebühr für Zustellung einstweiliger Verfugung
RVG W Nr. 3309, ZPO § 926
Für die anwaltliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,3 nach Nr. 3309 W-RVG.
OLG Gelle, Beschl. v. 27.3.2008 – 23 W 31/08
- Kappung von Punkten für Fortbildungen und Beurkundungen
BNotO § 6
Die in f 17 Abs. 2 Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung des (nordrhein-westfalischen) Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) vorgesehene Kappung der für notar-spezifische Fortbildungskurse und Beurkundungen anrechenbaren Punkte auf maximal 120 Punkte ist nicht zu beanstanden.
BGH, Beschl. v. 14.4.2008 – NotZ 4/08
- Anforderungen an Punktesystem zur Beurteilung von Bewerbern
BNotO § 6 Abs. 3
a) Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABI. S. 4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242).
b) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie die Dauer der punktemäßig zu berücksichtigenden Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der Bewerber als Rechtsanwalt (Maßgabe 2 b) auf zehn Jahre begrenzt.
c) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie länger zurückliegende Fortbildungsveranstaltungen bei der Vergabe von Punkten für die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen (Maßgabe 2c) nicht weniger gewichtet als kürzer zurückliegende. Allerdings kann bei der notwendigen Gesamtbetrachtung Anlass bestehen zu hinterfragen, ob die dem Bewerber zuzubilligenden Punkte seine fachliche Eignung zutreffend wiedergeben, wenn die angerechneten Lehrgänge sehr weit zurückliegen und das dort erworbene Wissen nicht durch eine alsbald aufgenommene fortdauernde Anwendung in der Praxis oder durch spätere Fortbildungen verfestigt und weiterentwickelt wurde.
d) Notarverwaltungen und -Vertretungen müssen nicht unterschiedlich gewichtet werden.
BGH, Beschl. v. 14.4.2008 – NotZ 121/07
- Anforderungen an Punktesystem zur Beurteilung von Bewerbern II
BNotO § 6 Abs. 3
a) Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABI. S. 4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242).
b) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie bei der Vergabe von Punkten für Beurkundungserfahrungen mit steigender Urkundenzahl den Wert der einzelnen Urkunde verringert (Maßgabe 2 d Satz 1).
c) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie bei der Vergabe von Sonderpunkten für Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notarverwalter oder -Vertreter (Maßgabe 2faa) danach differenziert, ob es sich bei dem verwalteten beziehungsweise vertretenen Notariat um ein unterdurchschnittlich, mittel oder überdurchschnittlich belastetes handelte.
d) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie die Vergabe von Sonderpunkten für „notarnahe" Tätigkeit (Maßgabe 2fcc) davon abhängig macht, dass diese mindestens 30 v. H. der anwaltlichen Berufsausübung beansprucht.
BGH. Beschl. v. 14.4.2008 – NotZ 119/07
- Gebühren für Notarprüfungen
NdsJVKostG § 1 Abs. 2 Anlage Nr. 6613
Die Justizbehörden des Landes sind berechtigt, für die gemäß f 93 BNotO durchgeführten regelmäßigen Notarprüfungen von dem Notar Gebühren zu erheben. Die Regelung der Nr. 6.6.1-3 der Anlage zu f l Abs. 2 Nds. JVKostG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
OLG Gelle, Beschl. v. 8.2.2008 – 2 W 32/08
- Reisekosten: Keine Benachteiligung der überörtlichen Sozietät
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2
Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten sind regelmäßig nach f 91 Abs. 2 Satz l Halbs. 2 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfahig. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfahigen Rechtsanwälten vertreten ist.
BGH, Beschl. v. 16.4.2008 – XII ZB 214/04
- Keine allgemeine Honorargrenze für Anwaltshonorare
BRAGO § 3 Abs. 3
Die allgemeine Festlegung einer Honorargrenze für die Tätigkeit des Anwalts im Strafrecht, die nur bei Annahme ganz besonderer, extremer Umstände des Einzelfalles überschritten werden darf, findet so in f 3 Abs. 3 BRAO (vom 1.7.2004 bis 30.6.2008 14 Abs. 4 RVG, jetzt f 3a Abs. 2 RVG) keine Grundlage (einschränkend gegenüber BGH AnwBl 2005, 582).
(Leitsatz der Redaktion)
(nicht rechtskräftig)
OLG Hamm, Urt. v. 13.3.2008 – 28 U 71/07
Anwaltsblatt 6/2008
- Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer vereinbar mit Anwaltsberuf
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8, § 59a Abs. 1
Die Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar.
BGH, Beschl. v. 25.2.2008 – AnwZ (B) 23/07
- Auftragserteilung an BGH-Anwalt
ZPO § 233
Beabsichtigt eine in zweiter Instanz unterlegene Partei, dem Revisionsanwalt selbst einen Rechtsmittelauftrag zu erteilen, muss sie sich vergewissern, dass ein lediglich per Fax abgesandtes Auftragsschreiben, auf welches keine Reaktion erfolgt, den Revisionsanwalt auch tatsächlich erreicht hat und er zur Durchführung des Auftrags bereit ist.
BGH, Beschl. v. 4.3.2008 – VI ZR 66/07
Anwaltsblatt 5/2008
- Privater Kurierdienst vertrauenswürdig
ZPO §§ 233, 520 Abs. 2
Eine Prozesspartei darfauch bei Nutzung eines privaten Kurierdienstes (hier: Kölner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH) darauf vertrauen, dass werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im regionalen Auslieferungsgebiet ausgeliefert werden. Anderes gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist
(im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 – V ZB 62/03 – NJW-RR 2004,1217).
BGH, Beschl. v. 23.1.2008 – XII ZB 155/07
- Zulassungsbeschränkung für BGH-Anwälte verfassungsgemäß
BRAO §§ 164 ff.
Die Vorschriften der BRAO für das Wahlverfahren der Rechtsanwälte beim BGH sind verfassungsgemäß, insbesondere verfolgt der Gesetzgeber mit der Begrenzung der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte ein gewichtiges Gemeinwohlziel.
BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 27.2.2008 – 1 BvR 1295/07
- Wert der freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich
BGB §§ 1375, 1378 Abs. 1
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Verrnögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran – zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt – ist (neben dem Substanzwert) der good will dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern dernach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird.
BGH, Urt. v. 6.2.2008 – XII ZR 45/06
- Tätigkeit im öffentlichen Dienst unvereinbar mit Anwaltsberuf
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
Die Tätigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes-, und des Bauamts einer Gemeinde ist mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar.
BGH, Beschl. v. 26.11.2007 – AnwZ (B) 99/06
- Prüfung der Fristnotierung durch Handaktenvermerk
ZPO §§ 233, 85 Abs. 2
Ist die Berufungsbegründungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein Vermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch, kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken und braucht nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist, außer es drängen sich an der Richtigkeit Zweifel auf.
BGH, Beschl. v. 22.1.2008 – VI ZB 46/07
- Anforderungen an PKH-Antrag vor Rechtsmittelfrist
ZPO § 234 Abs. 1 A
a) Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste. Das ist der Fall, wenn dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Anlagen beigefugt war (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 – XII ZB 116/05 – FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 – XII ZA 11/03 – FamRZ 2004, 1548).
b) Enthalten die Angaben in dem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzelne Lücken, kann die Partei unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Solches kommt in Betracht, wenn diese Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefugten Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können oder wenn sich aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass Einnahmen oder Vermögenswerte nicht vorhanden sind (im Anschluss an Senatsbe-schluss vom 3. Mai 2000 – XII ZB 21/00 – NJW-RR 2000,1520 und BGH Beschluss vom 21. September 2005 – IV ZB 21/05 -FamRZ 2005, 2062).
c) Hatte der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst ausgefüllter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Anlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht und hat das Gericht ihm zur Vervollständigung der Angaben eine Frist gesetzt, darf er jedenfalls bis zum Fristablauf weiterhin auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen.
BGH, Beschl. v. 13.2.2008 – XII ZB 151/07
- Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankenversicherung
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 10 Abs. 3
Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums schützt nicht nur das sogenannte sächliche Existenzminimum. Auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall können Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein. Für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands ist auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen.
BVerfG, Beschl. v. 13.2.2008 – 1 BvL 1/06
- Keine „Vorwegnahme der Hauptsache" durch PKH-Antrag
ZPO §§ 114 ff.
Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen (hier: Anitshaftungsklage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der Androhung von Folter durch einen Polizeibeamten) dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden.
BVerfG, Beschl. v. 19.2.2008 – 1 BvR 1807/07
Anwaltsblatt 4/2008
- Verjährung bei Wettbewerbsverboten für angestellte Anwälte
HGB § 61 Abs. 1, Abs. 2
1. Das in den ff 60, 61 HGB für Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer. Es schützt auch Arbeitgeber, die kein Handelsgewerbe betreiben.
2. Solche Arbeitgeber können in analoger Anwendung von f 61 Abs. l HGB die einem Prinzipal bei einem Wettbewerbsverstoß eines Handlungsgehilfen zustehenden Ansprüche geltend machen. Für die Verjährung der Ansprüche gilt die dreimonatige Verjährungsfrist des f 61 Abs. 2 HGB.
BAG, Urt. v. 26.9.2007 – 10 AZR 511/06
- Kein Zweitberuf als „Berater und Akquisiteur"
BRAO § 7 Nr. 8
Zur Unvereinbarkeit einer Tätigkeit ab “Berater und Akquisiteur" für eine Unternehmensberatungsgesellschaft mit dem Anwaltsberuf.
BGH, Beschl. v. 26.11.2007 – AnwZ(B) 111/06
- Arbeitslosengeld II als Einkommen
ZPO §115 Abs. 1 und 2; SGB II §§19 ff.
a) Im Hinblick auf die Festsetzung von Raten nach f 115 Abs. 2 ZPO ist das Arbeitslosengeld II (ff 19 ff. SGB II) jedenfalls dann als Einkommen im Sinne von f 115 Abs. l Satz l und 2 ZPO zu berücksichtigen, wenn die Prozesskostenhilfe begehrende Partei neben dem Arbeitslosengeld II weitere Einkünfte hat, die ihrerseits einzusetzendes Einkommen sind und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II die nach f 115 Abs. l Satz 3 ZPO vorzunehmenden Abzüge übersteigen.
b) Allgemeine Strom- und Wasserkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von f 115 Abs. l Satz 3 Nr. 3 ZPO, sondern fallen bereits unter den Freibetrag nach f 115 Abs. l Satz 3 Nr. 2 Buchst, a ZPO.
BGH, Beschl. v. 8.1.2008 – VIII ZB 18/06
- Auslegung bei falscher Parteibezeichnung
ZPO §§ 50, 91 Abs. 1 S. 1
a) Bei der Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird daraus unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der entsprechenden Auslegung auch nicht entgegen, dass der Kläger irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person gewählt hat (Bestätigung von BAG, Urt. v. 12.2.2004 – 2 AZR 136/03, BAG-Rep. 2004, 210).
b) Auf Antrag des Scheinbeklagten ist dieser durch eine Entscheidung des Gerichts aus dem Rechtsstreit zu entlassen, wobei gleichzeitig dem Kläger, sofern dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten des Scheinbeklagten aufzuerlegen sind, die zur Geltendmachung von dessen fehlender Parteistellung notwendig waren. Für eine Klageabweisung ist kein Raum.
BGH, Urt. v. 27.11.2007 – X ZR 144/06
- Keine Durchsuchung ohne konkreten Verdacht
GG Art. 13 Abs. 1; StPO § 53
Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (J 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung von beruflich genutzten Räumen (hier: Arztpraxis) die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung ist unverhältnismäßig, wenn ein kaum über bloße Vermutungen hinausreichender Tatverdacht (hier: auf Abrechnungsbetrug) bestanden hat und der angebliche Schaden gering war.
(Leitsatz der Redaktion)
BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 21.1.2008 -2 BvR 1219/07
Anwaltsblatt 3/2008
- Reisekosten des Anwalts und der Partei
ZPO § 91
Macht ein Steuerberater durch Beauftragung eines an seinem eigenen Sitz tätigen Rechtsanwalts vor einem auswärtigen Gericht einen Gebührenanspruch geltend, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn der Steuerberater ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Ort des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt nach umfassender Information mit der Wahrnehmung der Angelegenheit zu betrauen.
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2; JVEG § 5
Die Partei kann Erstattung der Kosten einer Flugreise von ihrem Sitz an den Ort des Prozessgerichts nur beanspruchen, wenn die geltend gemachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen. Dies ist bei Bagatellstreitigkeiten regelmäßig abzulehnen.
BGH, Beschl. v. 13.12.2007 – IX ZB 112/05
Anwaltsblatt 2/2008
- Bemessung der Gebühren des Wahlverteidigers
RVG § 14 Abs. 1 Satz 4
Der Wahlverteidiger kann die Rahmenhöchstgebühren auch ohne Ausführungen zur Begründung geltend machen, wenn jedenfalls in der Gesamtbetrachtung offensichtlich und aktenkundig ist, das die nach § 14 RVG zu berücksichtigen Umstände (Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsstellers) von weit überdurchschnittlichen Gewicht sind.
OLG Jena, Beschl. v. 4.12.2007 – 1 Ws 413/07
- Vermögenszufluss nach PKH-Anhang
ZPO §§ 115 Abs. 3; 120 Abs. 4; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3 und 8
Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes Hausgrundstück i. S. von J 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat
(im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 – XII ZA 11/07 – FamRZ 2007, 1720).
BGH, Beschl. v. 31.10.2007-XII ZB 55/67
- Irreführung und Bagatellgrenze
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8 Abs. 2; StBerG § 4 Nr. 11, § 18
a) Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschritten ist, wenn die durch unrichtige Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen.
b) § 18 StBerG, der eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat, begründet kein generelles Gebot, bei Werbemaßnahmen die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein" zu führen oder den vollen Vereinsnamen anzugeben.
BGH, Urt. v. 28.6.2007 – l ZR 153/04
Anwaltsblatt 1/2008
- PKH-Sätze bei Streitwert von 42 Mio. DM angemessen
GG Art. 12; ZPO § 121 Abs. 1, Abs. 2; BRAO § 48 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO §§ 121, 123
Auch bei einem Streitwert von mehr als 42 Mio. DM sind Prozesskostenhilfegebühren in Höhe von 2.708,60 DM (1.384,89 Euro) nicht unangemessen, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgte, der zuvor seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung der Partei erklärt hatte.
(Leitsatz der Redaktion)
BVerfG, Beschl. v. 31.10.2007 – 1 BvR 574/07
- Haftungsgrundsätze für M&A-Transaktionen
BGB §§ 673, 611
1. Beauftragt der Mandant eine Sozietät aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern mit der Hilfeleistung in Steuersachen und allgemeiner juristischer Beratung ist das einheitliche Vertragsverhältnis nach den Grundsätzen der BRAO zu beurteilen, wenn sich kein anderer Parteiwille feststellen lässt und der Schwerpunkt der geschuldeten Tätigkeit nicht die Steuerberatung betrifft.
2. Der Rechtsanwaltsvertrag ist in der Regel ein Geschäftsbesorgungsvertrag, dem ein dienstvertragliches Verhältnis zugrunde liegt. Nur ausnahmsweise, wenn die geschuldete anwaltliche Tätigkeit allein auf die Herbeiführung eines Erfolges im Sinne einer einmaligen abgeschlossenen Leistung gerichtet ist, kann ein Werkvertrag Gegenstand des Auftragsverhältnisses sein. Es genügt für die Annahme eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Werkvertragscharakter aber nicht, wenn der Anwalt im Rahmen des Gesamtauftrages Einzelleistungen, die auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtet sind, schuldet.
3. Eine Garantiehaftung des Rechtsanwalts kommt nur in Betracht, wenn er gegenüber seinem Mandanten klar und eindeutig zu erkennen gibt, dass er über die sorgfältige Erfüllung seiner dienstvertraglichen Pflichten hinaus verschuldensunabhängig dafür einstehen will, dass der Mandant in Folge der Dienstleistung bestimmte Erfolge erzielt.
4. Die fehlerhafte Beurteilung der zur Entscheidung berufenen Stelle lässt die Haftung des Rechtanwalts nicht ohne weiteres entfallen, da es zur Pflicht des Anwalts gehört, darauf hinzuwirken, Fehlentscheidungen zu vermeiden. Der Anwalt muss bei möglicher unterschiedlicher rechtlicher Beurteilung in Betracht ziehen, dass die zur Entscheidung berufene Stelle sich der seinem Auftraggeber ungünstigen Beurteilung anschließt.
5. Kommen mehrere Möglichkeiten rechtlicher Gestaltung in Betracht, muss der Rechtsanwalt die sicherste und gefahrloseste vorschlagen. Wenn mehrere Wege zur Erreichung des erstrebten Ziels möglich sind, muss er den wählen, auf dem der erstrebte Erfolg am sichersten erreichbar ist. Eine Pflichtverletzung ist jedoch zu verneinen, wenn die von ihm nicht empfohlenen rechtlich möglichen Alternativen eine unrichtige Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die zur Entscheidung berufene Stelle nicht ausschließen. Das ist der Fall, wenn diese Alternativen nicht deutlich vorteilhafter sind, (nicht rechtskräfig)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2007 – I-23 U199/06
Anwaltsblatt 12/2007
- Punkteliste für Notarbewerber
BNotO § 6 Abs. 3; Bunderlass zur Ausführung BNotO in Hessen, Abschnitt A II Nr. 3
1. Ergibt sich nach der Punktewertung der Notarbewerber ein Unterschied von 0,45 Punkten zwischen dem letzten erfolgreichen Bewerber und dem Antragsteller, so kann der Antragsteller aus der Differenz kein Recht auf einen Individualvergleich herleiten.
2. Der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen mit Themenüberschneidungen führt nicht zu einer unzulässigen Doppelbepunktung. Andernfalls würde das notwendigerweise pauschalierte Punktesystem ad absurdum geführt.
BGH, Beschl. v. 23.7.2007 – NotZ 10/07
- Haftpflichtversicherer: Warnung im Eigeninteresse
UWG §§ 3, 4 Nr. 2 und 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1
a) Erteilt der auf Zahlung in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Geschädigten rechtliche Hinweise, die die Honorarzahlung des Geschädigten an den von ihm mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragten Kraftfahrzeugsachverständigen betreffen, liegt darin keine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i. S. von Art. l § l Abs. l Satz l RBerG
b) Die fehlende Kenntnis der Rechtsprechung zur Erstattung von Sachverständigenkosten macht den Unfallgeschädigten nicht zu einer geschäftlich unerfahrenen Person i. S. von § 4 Nr. 2 UWG.
BGH, Urt. v. 3.5.2007 – l ZR 19/05
Anwaltsblatt 11/2007
- Englische „Limited" als deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft
BRAO §§ 59c, 59 d – m
Eine englische Private Limited Company by Shares ist in Deutschland im Rahmen des Zulassungsverfahrens als Rechtsanwaltsgesellschaft wie eine deutsche Rechtsanwalts-GmbH zu behandeln.
(Leitsatz der Redaktion)
(nicht rechtskräftig)
AGH Berlin, Beschl. v. 5.04.2007 – l AGH 17/06
- Erstberatung im Café
UWG §§ 4 Nr. 3,11, § 5 Abs. 2 Nr. 1,2; BRAO, §§ 43a Abs. 2, 43b, 49b Abs. 3
1. Die Erstberatung durch einen Rechtsanwalt in einem öffentlichen Caféraum verstößt gegen Wettbewerbsrecht und Berufsrecht.
2. Eine nach der BRAO unzulässige Vermittlungsgebühr liegt auch dann vor, wenn die Gebühr nicht allein an die Vermittlung des Mandanten, sondern zusätzlich an seine Teilnahme an einer Anwaltsanfrage ankoppelt.
(Leitsatz der Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.7.2007 – 20 U 54/07
Anwaltsblatt 10/2007
- Gewerbesteuer: Risiken der nichtanwaltlichen Tätigkeit
EStG 1990, § 15 Abs. 3 Nr. 1
1. Um festzustellen, ob ein Rechtsanwalt eine zweite Tätigkeit als Annex seiner rechtsberatenden Tätigkeit ausführt oder ob es sich um eine eigenständige gewerbliche Leistung handelt, sind die von ihm erbrachten Leistungen einzeln zu bewerten und der empfangenen Vergütung gegenüberzustellen.
2. Wenn sich die andere Tätigkeit wesensmäßig von der Anwaltstätigkeit unterscheidet, liegt in der Regel eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit vor. Im Rahmen der so genannten Abfärbewirkung ist bei einer rechtsberatenden Personengesellschaft dann die gesamte Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Das gilt nur nicht, wenn die gewerbliche Tätigkeit von einem eigenen Rechtssubjekt – einer weiteren Personengesellschaft bestehend aus den einzelnen Anwälten – wahrgenommen wird.
BFH, Urt. v. 17.1.2007-XI R 19/05
- Keine Haftung für Deutsche Post AG
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 520 Abs. 2
a) Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 – XII ZB 68/05 – FamRZ 2005, 1534 und vom 10. Mai 2006 – XII ZB 267/04 – FamRZ 2006, 1104).
b) Eine diesen Anforderungen genügende Ausgangskontrolle kann sich entweder aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer entsprechenden allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken.
c) Ein früheres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (sog. überholende Kausalität).
d) Dem Rechtsmittelführer dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 – V ZB 62/03 -NJW-RR 2004, 1217 f.
BGH, Beschl. v. 18.7.2007 – XII ZB 32/07
- Berufung bei Gericht 1. Instanz
ZPO § 233
Ist ein für das Rechtsmittelgericht bestimmter fristgebundener Schriftsatz bei dem mit der Sache befassten erstinstanzlichen Gericht eingereicht worden, darf der Rechtsanwalt auf dessen Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang auch dann vertrauen, wenn er seinen Fehler noch rechtzeitig vor Fristablauf bemerkt.
BGH, Beschl. v. 28.6.2007 – V ZB 187/06
- Keine Herabsetzung eines reinen Zeithonorars des Verteidigers
RVG § 4 Abs. 4; BRAGO § 3 Abs. 3
Eine aufwandsangemessene Zeithonorarvereinbarung verletzt auch bei einem Strafverteidigerhonorar weder das Sittengesetz noch ist es nach § 4 Abs. 4 S. 1 RVG (früher § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO) herabzusetzen (Abgrenzung zu BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142).
OLG Hamm, Urt. v. 5.12.2006 – 28 U 31/05
- Keine Terminsgebühr ohne Anhängigkeit
RVG VV Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG
Der Wortlauf der gesetzlichen Regelung in Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG ist keineswegs eindeutig in dem Sinne, dass notwendige Besprechungen vor Klageanhängigkeit erfasst würden.
(Leitsatz der Redaktion)
LG Hamburg, Urt. v. 5.1.2007 – 302 S 23/06
mit Anmerkung von Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Wolfgang Nieberler, München
- Entnahmetrennung in gemischter Anwalts-Notar-Partnerschaft
BNotO §17 Abs 1 S 4
Eine von Anwaltsnotaren mit den Rechtsanwälten ihrer Partnerschaft vereinbarte Regelung, wonach die Gebühren aus ihrer Notartätigkeit — pauschal unmittelbar und in vollem Umfange — der Partnerschaft zufließen, damit also auch den mit ihnen verbundenen Rechtsanwälten, verstößt gegen das Gebührenteilungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO.
OLG Celle, Beschl. v. 30.5.2007 – Not 5/07
Anwaltsblatt 8+9/2007
- Werbung mit Kanzleizusatz "Fachanwälte": Nicht alle müssen Fachanwalt sein
UWG §§ 3, 5 Abs. 1
a) Die Verwendung des Begriffs "Fachanwälte" als Zusatz zu der Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzt voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sind. Nicht erforderlich ist es, dass an jedem Standort, an dem der Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fachanwälte tätig sind.
b) Verwendet eine Sozietät in ihrer Kurzbezeichnung eine auf eine Zusatzqualifikation hinweisende Bezeichnung, muss sie dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt sind, die (Zusatz-)Qualifikation jedes einzelnen Sozietätsmitglieds benennen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 5.5.1994 – I ZR 57/92, GRUR 1994, 736 = WRP 1994, 613 – Intraurbane Sozietät).
BGH, Urt. v. 29.3.2007 – I ZR 152/04
- Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
RVG VV Nr. 3100 Vorbemerkung 3 Abs. 4
Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.
BGH, Urt. v. 7.3.2007 – VIII ZR 86/06
Anmerkungen zur Entscheidung des BGH, Urt. v. 7.3.2007 – VIII ZR 86/06
Anwaltsblatt 7/2007
- Kappung des Gegenstandswerts nicht verfassungswidrig
GG Art. 12 Abs. 1; RVG §§ 22 Abs. 2, 23 Abs. 1 Satz 1; GKG § 39 Abs. 2
Die Begrenzung der gesetzlichen Gebühren bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten (§ 22 Abs. 2 RVG und § 23 Abs. l Satz l i. V. m. § 39 Abs. 2 GKG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
(mit abweichender Meinung des Richter Gaier)
BVerfG, Beschl. v. 13.2.2007-1 BvR 910/65 und 1 BvR 1389/05
Anwaltsblatt 4/2007
- Verbot des Erfolgshonorars teilweise
GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 49 b Abs. 2 Satz 1, § 49 b Abs. 2 a. F.
Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der "quota litis" (§ 49 b Abs. 2 BRAO a. F., § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.
BVerfG , Beschl. v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04
Anwaltsblatt 3/2007
- Wahl der Anwälte beim BGH
BRAO § 223, §§ 164 bis 170
a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz nicht benannt hat, kann die Wahl anfechten (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.).
b) Das Verfahren der Wahl der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist verfassungsgemäß (Bestätigung von BGHZ 162, 199).
c) Der Wahlausschuss hat bei der Feststellung der Einzelheiten der Wahl nach § 168 Abs. l BRAO sowie bei der Bestimmung des Bedarfs und der Auswahl der Bewerber nach § 168 Abs. 2 BRAO einen Beurteilungsspielraum (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.)
BGH, Beschl. v. 5.12.2006 – AnwZ 2/06
Anwaltsblatt 11/2006
- Anforderungen an Abrechung eines Zeithonorars
BRAGO § 3; BGB §§ 138, 307
1. Zulässige Nebenabreden einer anwaltlichen Honorarvereinbarung müssen diese ausschließlich und unmittelbar ergänzen.
2. Zur Sittenwidrigkeit einer Honorarvereinbarung.
3. Eine formularmäßige 15-Minuten-Zeittaktklausel verstößt wegen Benachteiligung des Mandanten gegen f 9 AGBG (jetzt 307 BGB).
4. In Stundenabrechnungen enthaltene Leistungsbeschreibungen müssen dem Mandanten die Prüfung der anwaltlichen Tätigkeit ermöglichen.
(nicht rechtskräftig)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.6.06 – I-24 U 196/04
Anwaltsblatt 1/2006
- Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung
ARB 94 §§ 4 (1) Satz l c), 3 (1) d) dd)
1. Für den einen Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß gemäß § 4 (1) Satz l c) ARE 94 genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt.
2. Der Streit um den Neuwertanteil in einer Feuerversicherung unterliegt nicht dem Risikoausschluss der so genannten Baufinanzierungsklausel in § 3 (1) d) dd) ARE 94.
BGH, Urt. vom 28.9.2005 – IV ZR 106/04
Anwaltsblatt 8+9/2005
- GG Art1, 2, 12; BRAO §§ 1, 3; StPO §§ 94, 97, 98a, 98b, 98c, 102,110 a.F., 483, 489, 491; BDSG § 19
1. Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.
2. Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.
3. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten.
BVerfG (Zweiter Senat), Beschl. v. 12.4.2005 – 2 BvR 1027/02
- BRAO §§ 164 bis 170
Die Bestimmungen in §§ 164 ff. BRAO über die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof sind nicht verfassungswidrig.
BGH, Beschl. v. 18. Februar 2005 – AnwZ 3/03
Anwaltsblatt 7/2005
- BRAO § 43 c Abs. 1 Satz 2
Zur Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung, das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen auf zwei Fachgebiete zu beschränken.
BGH, Beschl. v. 4.42005 – AnwZ (B) 19/04
- FAO § 5 Satz 1 Buchst. c
Das Erfordernis, dass die nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gesammelt sein müssen, ist mit höherrangigen Recht vereinbar.
BGH, Beschl. v. 18.4.2005 – AnwZ (B) 31/04