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Berufsrecht der Anwälte wird weiter liberalisiert
Berlin (DAV). Mit Änderungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung und einem Gesetzesvorhaben zur Einführung des Erfolgshonorars wird das Berufsrecht der Anwälte weiter liberalisiert. Einen Tag nach der Verkündung des „Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts“ (Bundesgesetzblatt Nr. 63 vom 17.12.07, S. 2840) sind am 18.12.07 zwei bedeutsame Änderungen beim anwaltlichen Berufsrecht in Kraft getreten. (Das Rechtsdienstleistungsgesetz, das das derzeitige „Rechtsberatungsgesetz“ ablösen wird, tritt dagegen erst zum 01.07.08 in Kraft.)
- Zum einen wird nun die Abtretung einer Gebührenforderung des Anwalts an Nichtanwälte erleichtert. In Zukunft darf der Anwalt eine Honorareinzugsstelle dann einschalten, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten dazu vorliegt.
- Eine weitere Neuerung im Berufsrecht erlaubt Rechtsanwälten ab sofort, sich nicht nur in einer einzigen Anwaltssozietät oder Anwaltsgesellschaft, sondern in zwei oder mehreren Gesellschaften mit anderen Anwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern usw. zusammen zu tun („Wegfall des bisherigen Verbots der Sternsozietät“).
Außerdem hat die Bundesregierung am 19.12.07 mit dem Beschluss über das „Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren“ eine weitere wichtige Änderung beim anwaltlichen Berufs- und Gebührenrecht auf den Weg gebracht. Dieses Gesetz wird zunächst im Bundesrat und dann im Deutschen Bundestag beraten und in der endgültigen Fassung voraussichtlich zum 01.07.08 in Kraft treten. Vorgesehen ist eine vorsichtige Öffnung für die Vereinbarung von Erfolgshonoraren. Rechtsanwalt und Mandant sollen in Zukunft in einzelnen Fällen eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbaren dürfen, wenn sie damit besonderen Umständen der konkreten Angelegenheit Rechnung tragen. Die Notwendigkeit einer Abkehr vom völligen Verbot des anwaltlichen Erfolgshonorars ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.06 (1 BvR 2576/04).
„Wir begrüßen die grundsätzliche Ausrichtung des Gesetzentwurfs zur vorsichtigen Freigabe von Erfolgshonorarvereinbarungen in Ausnahmefällen. Eine völlige Freigabe des Erfolgshonorars darf es nicht geben,“ betont Rechtsanwalt Hartmut Kilger, DAV-Präsident. Ein Erfolgshonorar ist dann sinnvoll, wenn ein Mandant anderenfalls seine Rechte nicht verfolgen könnte. Ein solcher Fall wäre gegeben, wenn um eine hohe Forderung gestritten wird, die den einzigen nennenswerten Vermögensbestandteil des Mandanten darstellt (z.B. eine hohe, streitige Schmerzensgeldforderung oder ein unsicherer Wiedergutmachungsanspruch).
“Ob die von der Regierung geplanten umfangreichen Aufklärungs- und Hinweispflichten in der jetzt vorliegenden Ausgestaltung tatsächlich zum Schutz der Rechtsuchenden geboten und sinnvoll sind, werden wir sorgfältig prüfen und bei Bedarf dem Gesetzgeber Verbesserungsvorschläge unterbreiten," sagt Hartmut Kilger.
Pressemitteilung vom 20.12.2007