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Glossar zur Juristenausbildung: R
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Rechtsanwaltskammern (und Bundesrechtsanwaltskammer)
Organe der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft. Jede Rechtsanwältin, jeder Rechtsanwalt ist Mitglied in einer regionalen Rechtsanwaltskammer. Es gibt 27 regionale Rechtsanwaltskammern sowie eine Rechtsanwaltskammer beim BGH. Die RAK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zu ihren in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelten Aufgaben gehören die Beratung zu Berufspflichten, die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern, das Rügerecht gegenüber Mitgliedern sowie die Errichtung von Fürsorgeeinrichtungen. Die Rechtsanwaltskammern unterliegen der Rechtsaufsicht der Landesjustizverwaltung (§ 62 BRAO). Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ist die Dachorganisation der 28 Rechtsanwaltskammern.
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Rechtswissenschaft
ist eine der Grundwissenschaften (neben Philosophie, Theologie usw.); sie befasst sich mit der Erkenntnis des objektiven Rechts und seiner Erscheinungsformen.
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Referendarin / Referendar
ist die Bezeichnung für Juristinnen / Juristen, die sich im Vorbereitungsdienst befinden.
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Referendarexamen
ist eine andere Bezeichnung für die 1. Prüfung. Erst durch deren Abschluss wird der Rechtskandidat zum Vorbereitungsdienst zugelassen.
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Reform der Juristenausbildung
„Die Reform der Juristenausbildung gleicht einem Vulkan: Etwa alle 10 Jahre bricht er aus. Dann speit er bizarre Lava-Gebilde in die Landschaft, mitunter auch nur Asche.“ Walter Stiebeler (zit. nach Lührig, Die Diskussion über die Reform der Juristenausbildung von 1945 bis 1995, Frankfurt am Main u.a. 1997)
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Relationstechnik
Eine juristische Falllösungsmethode, mit der umstrittene Sachverhalte prozessual korrekt geklärt werden können. In Form eines Gutachtens wird entweder eine (richterliche) Falllösung oder eine (anwaltliche) Beratungsstrategie erarbeitet.