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Glossar zur Juristenausbildung: M
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Master of Laws (LL.M.)
Akademischer Titel. Abgeleitet vom lateinischen „magister legum„, dem „Meister der Rechte“ steht das doppelte LL. (wie beim LL.B.) für die Mehrzahl von Recht. Man studiert also nicht Jus, sondern Jura, nicht das Recht, sondern die Rechte, nämlich das weltliche und das kirchliche. Für eine Übersicht über LL.M.-Programme vgl. www.anwaltsblatt-karriere.de/ /anwaltsausbildung/llm-report. Der LL.M. ist ein eigenständiger juristischer Titel und führt nicht zum Referendariat.
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Morgenbesser-Entscheidung des EuGH
Im Fall der Valia Morgenbesser hat der EuGH entschieden, dass allein das Fehlen eines Jura-Abschlusses in dem Land, in dem eine postuniversitäre Anwaltsausbildung angestrebt wird, nicht als Grund für die Verweigerung eines Ausbildungsplatzes genügt (Entscheidung vom 13. November 2003, C-313/01). Die Morgenbesser-Entscheidung führte zur Einführung des § 112 a DRiG (vgl. auch Gleichwertigkeitsprüfung). Ein Interview mit Frau Morgenbesser erscheint in Heft 2 von Anwaltsblatt Karriere.