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Glossar zur Juristenausbildung: G
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Gleichwertigkeitsprüfung
Voraussetzung für eine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich das Bestehen der 1. Prüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG. Durch Artikel 4 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 – in Kraft getreten am 31. Dezember 2006 – wurde jedoch ein neuer § 112 a in das Deutsche Richtergesetz eingefügt. § 112a Absatz 1 DRiG sieht vor, dass Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, ebenfalls in den Vorbereitungsdienst zugelassen werden können, wenn sie eine Eignungsprüfung ablegen. Anlass für diese Regelung war die sog. Morgenbesser-Entscheidung des EuGH (C-313/01).
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Große Juristische Prüfung
Vgl. 2. Staatsexamen.
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Gutachtenstil
Eine Methode der juristischen Fallbearbeitung, die in der juristischen Ausbildung gelehrt wird. Beim Gutachtenstil werden zunächst der Sachverhalt, dann die anwendbare Norm dargestellt und die Tatbestandsmerkmale der Norm definiert. Darauf folgt eine Subsumtion des Sachverhalts unter die Norm. Am Ende steht als Ergebnis eine Rechtsfolge.