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Glossar zur Juristenausbildung: D
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DAV-Anwaltausbildung
Die vom DAV angebotene DAV-Anwaltausbildung schließt die Lücke zwischen dem, was die staatliche Referendarsausbildung leistet und dem, was eine echte Anwaltsausbildung, die auf die selbständige und eigenveranwortliche Ausübung des Anwaltsberufs gerichtet ist, fordert. Sie besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
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Deutscher Anwaltverein (DAV)
Der Deutsche Anwaltverein ist seit 1871 die Interessenvertretung der Deutschen Anwaltschaft. Ihm gehören 248 Anwaltvereine mit mehr als 65.000 Mitgliedern in ganz Deutschland an sowie je ein Verein in Frankreich und Großbritannien.
Der DAV setzt sich für die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der deutschen Anwaltschaft ein. -
Deutsches Richtergesetz
Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) normiert das Berufsrecht der Berufsrichterinnen und -richter. Im DRiG finden sich unter anderem die das Lernziel der Juristenausbildung, die „Befähigung zum Richteramt“, regelnden Normen, die wiederum gemäß § 4 BRAO die Zulassungsvoraussetzung zur Rechtsanwaltschaft sind.
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Diplom-Jurist
Ein akademischer Titel, der an einigen Hochschulen nach Abschluss der 1. Prüfung erteilt wird. Der Titel „Diplom-Jurist“ ist auf dem Arbeitsmarkt weitgehend bedeutungslos.
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Durchlässigkeit
Mit Durchlässigkeit wird die Möglichkeit bezeichnet, von einem der klassischen juristischen Berufe (Rechtsanwalt / -anwältin, Richter /-in, Verwaltungsjurist /-in) in einen anderen zu wechseln. Die praktische Relevanz der Durchlässigkeit ist gering, wenn auch interessante Juristenkarrieren einen Berufsweg aufzeigen, der Stationen in mehr als einem der klassischen juristischen Berufe umfasst.