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Glossar zur Juristenausbildung
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1. Prüfung (auch: Referendarexamen)
Gem. § 5 Abs. 1 DRiG die das rechtswissenschaftliche Universitätsstudium abschließende Prüfung. Sie besteht aus einem universitären und einem Staatsprüfungsteil. Die 1. Prüfung hat aufgrund des Gesetzes über die Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 das 1. Staatsexamen abgelöst.
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1. Staatsexamen
Das 1. Staatsexamen wurde aufgrund des Gesetzes über die Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 durch die 1. Prüfung abgelöst. Trotzdem wird umgangssprachlich weiter vom 1. Staatsexamen gesprochen.
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2. Staatsexamen (auch: Große Juristische Prüfung, 2. Staatsprüfung, Assessorexamen)
Staatsprüfung am Ende des Referendariats, die wie die 1. Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Nach erfolgreichem Abschluss des 2. Staatsexamens erwirbt man die Befähigung zum Richteramt. Diese 2. (Staats-) Prüfung wird von Landesjustizprüfungsämtern abgenommen. Sie setzt sich sowohl aus Anwaltsklausuren als auch aus Klausuren zusammen, in denen Urteile oder staatsanwaltliche Abschlussverfügungen entworfen werden müssen. In der mündlichen Prüfung sehen viele Länder in den Prüfungsordnungen einen Aktenvortrag vor.